Diskriminierung erklärt

Diskriminierung bezeichnet die Ungleichbehandlung einer Person aufgrund eines oder mehrerer durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützter Merkmale.

Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nennt die geschützten Diskriminierungsmerkmale und definiert die verschiedenen For­men von Diskriminierung umfänglich. Dieses wurde an der LMU in der Richtlinie zur Prävention, zum Schutz vor und zum Umgang mit Fällen von Diskriminierung, Belästigung, sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt an der LMU umgesetzt.

Diskriminierung

Diskriminierung bezeichnet die Ungleichbehandlung einer Person aufgrund eines oder mehrerer geschützter Merkmale. Man spricht insbesondere von Diskriminierung, wenn diese Ungleichbehandlung einen direkten oder indirekten Nachteil zur Folge hat. Dies kann in Form von Herabwürdigung, Stigmatisierung, Belästigung, sexualisierter Belästigung oder sexualisierter Gewalt sowie direktem oder indirektem Ausschluss stattfinden und sich auf folgende Merkmale beziehen:

  • Ethnische Herkunft
  • Geschlecht bzw. Geschlechtszuschreibungen
  • Lebensalter
  • Nichtberücksichtigung oder Abwertung körperlicher/geistiger Leistungsfähigkeit oder des Erscheinungsbilds durch eine Beeinträchtigung
  • Religion und Weltanschauung
  • Sexuelle Identität und/oder Orientierung

Entscheidend für die Wertung einer Handlung als Diskriminierung ist nicht die Intention der Handlung, sondern die Wirkung einer Verhaltensweise auf die betroffene Person und wichtige Grundlage des Diskriminierungsverständnisses, welches im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgeschrieben wird.

Belästigung

Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem oder mehreren der in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Sexuelle Belästigung und sexualisierte Gewalt

Eine sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 AGG ist, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Hierzu gehören auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen sexuellen Handlungen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von Darstellungen mit pornographischem Inhalt. Sexualisierte Gewalt bezieht sich auf die von §177 StGB erfassten Tatbestände.

Sexuelle Belästigung und sexualisierte Gewalt können sich auf verschiedene Weise ausdrücken. Dazu gehören u.a.:

  • bildliche Darstellungen mit sexuellem oder sexistischem Inhalt,
  • verbale Äußerungen mit sexuellem oder sexistischem Inhalt,
  • sexistische oder sexuell anzügliche Werbung,
  • sexistische oder sexualisierte Kommunikation jeglicher Art, wie sexuell motiviertes Anstarren, abwertende geschlechterstereotype Darstellungen, sexuell herabwürdigender Sprachgebrauch,
  • unerwünschter, unnötiger Körperkontakt,
  • unerwünschte sexuelle Annäherungsversuche jeder Art,
  • sexuell motivierte Handlungen, die einen Straftatbestand erfüllen, wie z. B. Nötigung, Stalking sowie Anwendung von psychischer und bzw. oder körperlicher Gewalt.

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