Förmliches Beschwerdeverfahren

Universitätsmitglieder, Gäste und externe Personen können ein offizielles Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdestelle der LMU einleiten, wenn Sie an der Universität Opfer von Diskriminierung wurden.

Förmliches Beschwerdeverfahren

Ziel der förmlichen Beschwerde

Die förmliche Beschwerde hat zum Ziel, der LMU Fehlverhalten zur Kenntnis zu bringen, damit im Falle der Feststellung einer Diskriminierung, Belästigung oder sexuellen Belästigung alle gebotenen Maßnahmen ergriffen werden können, um eine andauernde Benachteiligung durch Diskriminierung zu beenden bzw. eine Wiederholung der belästigenden oder sexuell belästigenden Verhaltensweisen oder Ereignisse für die Zukunft zu unterbinden.

Geltungsbereich

Ein förmliches Beschwerdeverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn die Diskriminierung, Belästigung oder sexuelle Belästigung von einem Mitglied der LMU ausgeht und sich auf dem Universitätsgelände, einschließlich Anmietungen und Liegenschaften, sowie an allen Außenstellen der Universität ereignete. Dies gilt ebenso während Dienstreisen, auf offiziellen und digitalen Veranstaltungen bzw. Plattformen im Organisationsbereich der LMU sowie bei universitätsbezogenen Funktionsausübungen.

Einreichung einer förmlichen Beschwerde

  • Die Beschwerde ist durch die beschwerdeführende Person an die Beschwerdestelle der LMU unter antidiskriminierung@lmu.de zu richten.
  • Die Beschwerde kann auch mündlich zur Niederschrift bei der Beschwerdestelle erhoben werden.
  • Auf Wunsch der beschwerdeführenden Person kann eine Person ihres Vertrauens an der mündlichen Erhebung teilnehmen.
  • Die Beschwerde muss die als diskriminierend, belästigend oder sexuell belästigend empfundenen Ereignisse beschreiben.
  • Mögliche Beweismittel, Zeuginnen und Zeugen sollen, sofern vorhanden, aufgenommen werden.
  • Außerdem soll mitgeteilt werden, wer über den Vorfall informiert wurde, welche Maßnahmen bereits eingeleitet und mit wem Gespräche geführt wurden.

Bitte beachten Sie: Die beschwerdeführende Person hat keinen Anspruch auf eine anonyme Behandlung der Beschwerde.

Prüfung durch die Beschwerdestelle

  • Nach Eingang der Beschwerde informiert die Beschwerdestelle die beschwerdeführende Person über die Rechte, Pflichten und das weitere Verfahren.
  • Die beschwerdeführende Person ist darüber aufzuklären, dass sie keinen Anspruch auf eine anonyme Behandlung der Beschwerde hat.
  • In geeigneten Fällen und wenn eine Schlichtung bislang nicht eingeleitet wurde, kann das förmliche Beschwerdeverfahren von der Beschwerdestelle unterbrochen und eine Schlichtung durchgeführt werden.
  • Die Beschwerdestelle kann Verantwortliche aus den jeweils betroffenen Bereichen einbeziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Sofortmaßnahmen zum Schutz der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich sind.
  • Die Beschwerdestelle informiert die belastete Person über die Rechte, Pflichten und das weitere Verfahren und fordert diese Person unter Angabe des vollständigen Sachverhalts auf, sich innerhalb einer gesetzten Frist zu der Beschwerde zu äußern. Diese Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.
  • Auf der Grundlage der Stellungnahme der belasteten Person wird durch die Beschwerdestelle innerhalb von zehn Tagen ab Eingang der Stellungnahme ein persönliches Gespräch mit der belasteten Person geführt.
  • Die unmittelbar vorgesetzte Person kann von der Beschwerdestelle zum Gespräch hinzugezogen werden. Auf Wunsch der belasteten Person kann eine Person ihres Vertrauens teilnehmen.

Verfahrensergebniss

Einstellung des Verfahrens

  • Bietet die Sachverhaltsermittlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Diskriminierung, Belästigung oder sexuellen Belästigung, wird das förmliche Verfahren von der Beschwerdestelle eingestellt.
  • Gleichwohl besteht die Möglichkeit, Maßnahmen zur Konfliktlösung zu ergreifen.
  • Im Falle einer Einstellung des förmlichen Beschwerdeverfahrens sind Einwendungen durch die beschwerdeführende Person ausgeschlossen.
  • Im förmlichen Beschwerdeverfahren kann die beschwerdeführende Person die Beschwerde zurücknehmen. Dies führt zur Einstellung des förmlichen Beschwerdeverfahrens.

Entscheidung über rechtliche Maßnahmen und Sanktionen

  • Erweist sich die Beschwerde als begründet, teilt die Beschwerdestelle der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. – wenn die belastete Person, dem wissenschaftsstützenden Personal angehört – der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung das Ergebnis der Prüfung mit.
  • Einwendungen der beschwerdeführenden sowie der belasteten Person gegen das Ergebnis der Prüfung sind ausgeschlossen.
  • Die Präsidentin oder der Präsident bzw. für das wissenschaftsstützende Personal die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung entscheidet über weitere arbeitsrechtliche, dienstrechtliche, statusrechtliche oder hochschulrechtliche Maßnahmen und eventuelle Sanktionen und leitet diese gegebenenfalls ein.

Beschwerdestelle der LMU

Richtet sich die förmliche Beschwerde gegen eine wissenschaftliche oder wissenschaftsstützende Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen oder wissenschaftsstützenden Mitarbeiter, ist Beschwerdestelle die Leitung Dezernat II (Personal).

Jan-Henrik Laschke
Leitung (Dezernat II)
E-Mail: antidiskriminierung@lmu.de

Richtet sich die Beschwerde gegen eine wissenschaftliche oder wissenschaftsstützende Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen oder wissenschaftsstützenden Mitarbeiter, ist Beschwerdestelle die Leitung von Dezernat II, in allen anderen Fällen die Leitung von Dezernat I.

Michael Münzner
Leitung (Dezernat I)
E-Mail: antidiskriminierung@lmu.de

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