Der Erbe ist ein sogenannter Rechtsnachfolger des Erblassers bzw. der Erblasserin und übernimmt – nach Annahme des Erbes – alle Rechte und Pflichten. Er wird damit auch Eigentümer aller materiellen Güter, was auch Verbindlichkeiten umfassen kann.
Das Vermächtnis umfasst ein oder mehrere Vermögenswerte des Erbes und kann sowohl einzelne Gegenstände, Konten, Depots, aber z.B. auch Lebensversicherungen oder Immobilien enthalten. Der Vermächtnisnehmer bzw. die Vermächtnisnehmerin wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erwirbt einen rechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben auf Übertragung des Vermächtnisses. Der Teil des Erbes, den ein Vermächtnis regelt, ist schuldenfrei.
Der Übertrag von Wertpapieren, Sparbüchern, Konten oder Depots zum Zeitpunkt des Ablebens an die LMU kann alternativ auch durch einen „Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall“ erfolgen. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um einen Schenkungsvertrag, den der Kunde mit seiner Bank abschließt.
Mit der Bank oder dem Kreditinstitut kann dadurch vereinbart werden, dass die Rechte an bestimmten Konten oder Depots zum Zeitpunkt des Ablebens unmittelbar auf die LMU übergehen. Sie können weiterhin über die Konten verfügen, den Vertrag bei Bedarf sogar auflösen und wieder rückgängig machen.
Die Kreditinstitute halten die erforderlichen Formulare für einen Vertrag zugunsten Dritter vor.
Auch können Sie die LMU als Bezugsberechtigte Ihrer Lebensversicherung einsetzen. Wenn Sie die Fälligkeit nicht mehr erleben sollten, fällt das Auszahlungskapital an die LMU.