Vererben

Es gibt viele Gründe, warum Menschen darüber nachdenken, in ihrem Testament den Aspekt des Gemeinwohls miteinzubeziehen. Es ist immer eine sehr persönliche Entscheidung, bei der wir auf Wunsch gerne unterstützend zur Seite stehen – sprechen Sie uns an.

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Wirken über Generationen hinweg

Sie können Ihre persönlichen Vorstellungen und Wünsche in besonderer Weise an der LMU verwirklichen. Hierfür können Sie die LMU gerne als Erbin, Miterbin oder Vermächtnisnehmerin bedenken und damit über Generationen hinweg exzellente Forschung und Lehre an der LMU unterstützen.

Im Zusammenhang mit dem Aufsetzen eines Testaments gibt es viele Fragen, von denen wir die wichtigsten nachfolgend gerne kurz erläutern.

Wir stehen Ihnen jederzeit auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach an.

Mit einem Testament wird der letzte Wille sowie die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers festgelegt. Das Vererben kann somit nach den persönlichen Wünschen individuell gestaltet sowie stiftungs- und rechtlich adäquat aufgesetzt werden.

Ohne Testament tritt immer die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Falls also Personen oder Institutionen – wie z.B. auch die LMU, eine ihrer Fakultäten oder z.B. die medizinische Forschung im Bereich Demenzforschung – außerhalb dieser gesetzlichen Erbfolge im Nachlass berücksichtigt werden sollen, ist ein Testament notwendig.

Testamente können handschriftlich (privatschriftliches Testament) oder vor einem Notar (öffentliches Testament) aufgesetzt werden.

Ein handschriftliches Testament muss vom Verfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Zusätzlich sollte es mit einer Orts- und Datumsangabe versehen werden. Die Verwahrung kann gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht erfolgen.

Die Beurkundung durch einen Notar hat den Vorteil, dass die Wünsche und Bedürfnisse des Erblassers bzw. der Erblasserin rechtssicher umgesetzt und Formfehler so gut wie ausgeschlossen werden. Zudem wird das notarielle Testament beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und im Original beim Amtsgericht verwahrt.

Durch die Verwahrung beim Amtsgericht wird sichergestellt, dass das Testament im Erbfall auch aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.

Der Erbe ist ein sogenannter Rechtsnachfolger des Erblassers bzw. der Erblasserin und übernimmt – nach Annahme des Erbes – alle Rechte und Pflichten. Er wird damit auch Eigentümer aller materiellen Güter, was auch Verbindlichkeiten umfassen kann.

Das Vermächtnis umfasst ein oder mehrere Vermögenswerte des Erbes und kann sowohl einzelne Gegenstände, Konten, Depots, aber z.B. auch Lebensversicherungen oder Immobilien enthalten. Der Vermächtnisnehmer bzw. die Vermächtnisnehmerin wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erwirbt einen rechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben auf Übertragung des Vermächtnisses. Der Teil des Erbes, den ein Vermächtnis regelt, ist schuldenfrei.

Der Übertrag von Wertpapieren, Sparbüchern, Konten oder Depots zum Zeitpunkt des Ablebens an die LMU kann alternativ auch durch einen „Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall“ erfolgen. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um einen Schenkungsvertrag, den der Kunde mit seiner Bank abschließt.
Mit der Bank oder dem Kreditinstitut kann dadurch vereinbart werden, dass die Rechte an bestimmten Konten oder Depots zum Zeitpunkt des Ablebens unmittelbar auf die LMU übergehen. Sie können weiterhin über die Konten verfügen, den Vertrag bei Bedarf sogar auflösen und wieder rückgängig machen.
Die Kreditinstitute halten die erforderlichen Formulare für einen Vertrag zugunsten Dritter vor.

Auch können Sie die LMU als Bezugsberechtigte Ihrer Lebensversicherung einsetzen. Wenn Sie die Fälligkeit nicht mehr erleben sollten, fällt das Auszahlungskapital an die LMU.

Da das Erbe bzw. Vermächtnis gemeinnützigen Zwecken zugutekommt, ist keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällig und der gesamte Betrag ist damit ohne Abzüge für Forschung und Lehre wirksam.

Auch wenn geerbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall an die LMU übertragen wird, fällt keine Erbschaftsteuer an. Bereits gezahlte Erbschaftssteuer wird zurückerstattet (§29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Gerne können Sie Ihr Testament jederzeit und so oft Sie wollen ganz oder in Teilen ändern. Allerdings ist es bei neuen Testamenten hilfreich, frühere Testamente ausdrücklich zu widerrufen und zu vernichten. Handschriftliche Änderungen in bestehenden Testamenten müssen jeweils mit Datum und Unterschrift versehen werden.

Bei einem gemeinsamen Testament, z.B. bei Ehegatten, können Änderungen nur vorgenommen werden, wenn alle Parteien zustimmen oder zugestimmt haben.

In der LMU gibt es vielfältige förderungswürdige Themen und Projekte, die wir Ihnen gerne vorstellen. Zusätzlich existiert die Möglichkeit, bestehende Stiftungen oder auch alternative Stiftungsformen zu unterstützen.

Stiftungen von A – Z

Für ein besonderes Anliegen besteht auch die Möglichkeit, selbst z.B. eine Schenkung mit Zweckauflage oder eine Treuhandstiftung mit eigener Namensgebung einzurichten. Hierfür ist allerdings eine ausreichende finanzielle Grundausstattung für die Zweckerfüllung und damit die Erfüllung des Stifterwillens notwendig. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Stiften

Bitte sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf das Gespräch und finden sicher gemeinsam Lösungen, die Ihren Wünschen und Vorstellungen entsprechen.

Die LMU hat langjährige Erfahrungen in der Testamentsvollstreckung und fungiert auch regelmäßig als Testamentsvollstrecker für Nachlässe mit allen Aufgaben, die dazu gehören.

Nachlassmanagement

Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass das Erbe oder ein Teil des Erbes bzw. das Vermächtnis der Forschung und Lehre an der LMU zugutekommt.

Ludwig-Maximilian-Universität München
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
Verwendungszweck: ……………..

In Zusammenarbeit mit den entsprechenden Experten bieten wir regelmäßig Informationsveranstaltungen zum Thema Vererben und Gestaltung des Testaments an. Bei Interesse sprechen Sie uns einfach an oder informieren sich hier:

Veranstaltungen und Seminare

Bei Bedarf unterstützen wir Sie bei der Realisierung Ihrer Wünsche gerne auch durch die Vermittlung eines Kontaktes zu einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar.

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