Klassisches Stiftungsmanagement
Der Wille des Stifters / der Stifterin ist die oberste Richtschnur bei der Umsetzung des Stiftungszwecks und dem klassischen Stiftungsmanagement.
Der Wille des Stifters / der Stifterin ist die oberste Richtschnur bei der Umsetzung des Stiftungszwecks und dem klassischen Stiftungsmanagement.
Ausgangspunkt des klassischen Stiftungsmanagements sind die Vorgaben der Stifterinnen und Stifter, niedergelegt in Satzungen, Richtlinien, Testamenten oder sonstigen Vereinbarungen. Im Rahmen der Stiftungs- und Nachlassberatung werden die möglichen Bestandteile einer Satzung als Herzstück einer Stiftung erläutert und diskutiert.
Aufgabe des klassischen Stiftungsmanagements, ist es, den Stifterwillen über den Stiftungszweck zu verwirklichen. Hierzu zählen insbesondere der Mittelabruf, die Gremienarbeit und die Dokumentation.
Im ersten Schritt des Mittelabrufs werden die für den Stiftungszweck verfügbaren Gelder über die Rechnungslegung ermittelt. Agiert die Stiftung als sogenannte Förderstiftung, werden sodann die Mittel an eine geeignete Organisation (bspw. Fakultät, Institut, Universitätsreinrichtung) weitergeleitet.
Im Rahmen der Gremienarbeit werden die Stiftungsverantwortlichen (zumeist Lehrstuhlinhaber) in der Ausschreibung der Stiftungsmittel unterstützt, Gremiensitzungen vorbereitet, protokolliert und nachbereitet. Die Strukturierung und Digitalisierung von Prozessen soll den Stiftungsverantwortlichen eine möglichst einfache, effiziente und sichere Abwicklung der Stiftungsarbeit ermöglichen, beispielsweise über ein online-Bewerbungsverfahren.
Im letzten Schritt der Dokumentation wird die Zweckverwirklichung revisionssicher dokumentiert, überprüft und für die externen Prüfungsinstanzen (Gemeinnützigkeitsprüfung der Finanzämter, Prüfung der Rechnungslegung durch die Stiftungsaufsicht) aufbereitet.
Besondere Stifterauflagen wie beispielsweise die Pflege von Grabdenkmälern, die Auszahlung von Vermächtnissen zur Versorgung von Angehörigen werden ebenfalls im Rahmen der klassischen Stiftungsarbeit – jeweils im Einklang mit dem Stiftungs- und Steuerrecht – eingeleitet, durchgeführt und überwacht.