Infektionsschutzkonzept
der Ludwig-Maximilians-Universität München
der Ludwig-Maximilians-Universität München
Gemäß Ziff. 1.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Hochschulen“ vom 03.12.2021 hat die Hochschulleitung unter Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung am 22.02.2022 das folgende Infektionsschutzkonzept beschlossen:
Es gelten die allgemeinen und insbesondere die die Hochschulen betreffenden staatlichen Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, insbesondere das Infektionsschutzgesetz, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und das Rahmenkonzept für Hochschulen.
2.1.1 Geimpft, genesen oder getestet(3G-Regel)
Zugang zu Gebäuden der LMU haben grundsätzlich nur Personen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 oder 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft ,genesen oder getestet sind (3G).
Als getestet gelten Personen, die einen schriftlichen oder elektronischen negativen Testnachweis hinsichtlich einer Corona-Infektion aufgrund
vorlegen können, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.
Ob die Durchführung von beaufsichtigten Selbsttests gem. Buchst. c) angeboten wird, entscheiden die Fakultäten und sonstigen Einrichtungen jeweils für ihren Bereich selbst.
Getesteten Personen stehen gleich:
2.1.2 Kontrollen
Eine lückenlose Kontrolle der Zugangsregelungen ist an der LMU im Hinblick auf die Vielzahl an Gebäuden mit freiem Zugang, dem stetigen Gebäudewechsel und der großen Zahl parallel stattfindender Präsenzveranstaltungen nicht möglich. Die Kontrollen werden im Rahmen von konsequenten, engmaschigen und regelmäßigen Stichproben auf mehreren Ebenen durchgeführt:
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundalge der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die weiteren Hinweise zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Betroffenen im Rahmen der Zutrittskontrolle sind den Datenschutzinformationen (PDF, 185 KB) zu entnehmen.
Eine Dokumentation der Daten der kontrollierten Personen findet nicht statt.
Besucher, die die erforderlichen Nachweise nicht vorweisen können, dürfen die Gebäude der LMU nicht betreten. Bei Kontrollen an den Zugängen wird ihnen der Einlass verwehrt. Bei Kontrollen in den Gebäuden werden sie aus dem Gebäude verwiesen. Zum Vollzug kann der Sicherheitsdienst hinzugezogen werden.
Das Betreten von LMU-Gebäuden ohne den erforderlichen Nachweis stellt, wenn keine Ausnahme gem. 2.1.1 vorliegt, eine Ordnungswidrigkeit gem. § 17 Nr. 3 15. BayIfSMV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Die LMU bringt Verstöße zur Anzeige bei den Kreisverwaltungsbehörden.
Zusätzlich kann bei Nicht-Beschäftigten ein Hausverbot verhängt werden.
Personen, die aufgrund fehlender Nachweise Gebäude der LMU nicht betreten dürfen oder daraus verwiesen werden, haben daraus keine Ansprüche, beispielsweise wegen verpasster Termine oder Versäumnis von Unterricht.
Für die Beschäftigten richten sich die Konsequenzen fehlender 3G-Nachweise darüber hinaus nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
2.1.4 Information über die Zugangsregelungen
Die LMU weist auf die Zugangsregelung auf verschiedenen Wegen hin: ·
Dabei wird insbesondere auf die Nachweispflicht und die Konsequenzen fehlender Nachweise hingewiesen.
Die LMU hat mit einem externen Kooperationspartner zwei Testzentren zur Durchführung von PoC-Antigentests eingerichtet:
In den Testzentren werden kostenlose Bürgertests und kostenpflichtige PCR-Tests angeboten.
In allen LMU-Gebäuden und dort in allen Bereichen gilt für Studierende und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt auch für Veranstaltungen auf Freiflächen der LMU.
Bei Beschäftigten und Personen, die die LMU ihm Rahmen ihrer Berufsausübung aufsuchen, ist auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) zulässig. Besteht tätigkeitsbedingt ein erhöhtes Infektionsrisiko (z.B. bei gemeinsamen Arbeiten an Geräten), ist jedoch eine FFP2-Maske zu tragen. Dies ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei unterstützt die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit.
Für ihre Beschäftigten stellt die LMU medizinische Gesichtsmasken und FFP2-Masken im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Organisation erfolgt über die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit.
2.3.1 Ausnahmen
Die Maskenpflicht gilt nicht
Darüber hinaus gelten die Befreiungen und Erleichterungen von der Maskenpflicht gem. § 2 Abs. 3 der 15. BayIfSMV.
2.3.2 Kontrolle und Konsequenzen bei Verstößen
Die Beachtung der Maskenpflicht wird in den Verkehrsflächen vom Sicherheitsdienst kontrolliert. In Lehrveranstaltungen obliegt die Kontrolle der Maskenpflicht den Dozentinnen und Dozenten, bei anderen Veranstaltungen dem Veranstalter oder der Veranstalterin. Darüber hinaus sind alle Universitätsangehörigen angehalten, Personen, die keine Maske tragen, auf die Maskenpflicht hinzuweisen. Personen, die sich trotz Aufforderung weigern, der Maskenpflicht nachzukommen, werden aus dem Gebäude gewiesen. Dazu kann der Sicherheitsdienst hinzugezogen werden. Im Wiederholungsfall kann die LMU ein Hausverbot verhängen.
2.3.3 Information über die Maskenpflicht
Die LMU informiert über die Maskenpflicht
Es gelten die „Regelungen zum infektionsschutzgerechten Lüften während der Corona-Pandemie“ der LMU.
Unterrichtsräume und Bibliotheken werden regelmäßig, mindestens einmal täglich, gereinigt. Dabei werden auch Tischoberflächen gereinigt.
Arbeitsräume werden regelmäßig, in der Regel zweimal wöchentlich, gereinigt.
Toiletten werden regelmäßig, mindestens einmal täglich, in stark frequentierten Bereichen (insbesondere im Umfeld von Unterrichtsräumen) zweimal täglich, gereinigt.
Verkehrsflächen werden im Erdgeschoss täglich, in Obergeschossen in der Regel zweimal pro Woche gereinigt.
Die Reinigung schließt auch Kontaktflächen (z. B. Türklinken, Griffe, Wandschalter, Handläufe) mit ein.
In Fällen von bestätigten Corona-Infektionen erfolgt in Bereichen, in denen sich die betroffene Person aufgehalten hat, eine Flächenreinigung mit Desinfektionsmitteln.
An den Gebäudeeingängen und in Verkehrsbereichen sind Plakate mit allgemeinen Hygienehinweisen angebracht.
In den WC-Anlagen sind Infografiken zur Handhygiene angebracht.
In Fällen, in denen der Dienstbetrieb besondere Anforderungen an die Hygiene stellt (insbesondere Medizin, Tiermedizin, Laboratorien mit entsprechenden Krankheitserregern sowie Tierhaltungen) oder in denen keine ausreichende Möglichkeit zum Händewaschen besteht, ermöglicht die LMU für die jeweils beteiligten Personen die Nutzung von Desinfektionsmitteln.
Für die nachfolgend genannten Bereiche des Hochschulbetriebs gelten die allgemeinen Regelungen unter 1. und 2.. Ergänzend gelten die folgenden Regelungen:
Es besteht kein Anspruch auf ein digitales Lehrangebot. Insbesondere haben Studierende, die die 3G-Regelungen nicht erfüllen, keinen Anspruch auf Ersatzangebote.
Bei der Buchung von zentral verwalteten Unterrichtsräumen haben Buchungsanfragen für Lehrveranstaltungen, die die volle Sitzplatzkapazität benötigen, Vorrang vor Buchungen, die mit einem Mindestabstand von 1,5 m planen.
Es gelten die Regelungen zum Infektionsschutz für Präsenzveranstaltungen der LMU (PDF, 95 KB).
Dozentinnen oder Dozenten brauchen während des Unterrichts keine Maske zu tragen, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 m zu den Zuhörern sicher eingehalten werden kann.
Eine zentrale Kontaktdatenerfassung findet nicht statt. Soweit Anwesenheitslisten von Unterrichtsveranstaltungen vorliegen, können sie zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und werden dazu vier Wochen aufbewahrt.
Die LMU empfiehlt den Studierenden die Nutzung der Corona-Warn-App.
Prüfungen sollen mit einem Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmenden geplant werden, damit am festen Prüfungsplatz keine Masken getragen werden müssen (siehe Ziff. 2.3.1 a).
Eine zentrale Kontaktdatenerfassung findet nicht statt. Soweit bei Prüfungen die Daten der Teilnehmenden erfasst werden, können sie auch zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden.
Für Sonderveranstaltungen (Veranstaltungen außerhalb des regulären Unterrichtsangebots, z.B. Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Messen, Preisverleihungen, öffentliche Vorträge, Theateraufführungen, Konzerte, Filmvorführungen, Feiern, Tanzveranstaltungen) gilt mindestens derjenige infektionsschutzrechtliche Schutzstandard, der für diese Veranstaltungen bei einer Durchführung außerhalb einer Hochschule gilt. Veranstaltungen, die außerhalb der LMU erhöhten Anforderungen (z.B. Zutrittsvoraussetzung 2G) genügen müssen, müssen diese auch bei einer Durchführung in Räumen der LMU erfüllen. Veranstalter können freiwillig strengere Regelungen vorsehen, dürfen den Schutzstatus aber nicht unterschreiten. Unabhängig von den Zutrittsregelungen gilt die Maskenpflicht gem. Ziff. 2.3.
Für Sonderveranstaltungen können nur maximal 50%, für kulturelle Veranstaltungen maximal 75% der regulären Raumkapazität genutzt werden.
Zusätzlich gelten einschlägige spezielle Infektionsschutzregelungen, insbesondere
Bei Sonderveranstaltungen hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die Einhaltung der Zutrittsbeschränkungen durch lückenlose Kontrollen zu gewährleisten und die Beachtung der Maskenpflicht sicherzustellen. Sofern insbesondere die 15. BayIfSMV eine Kontaktdatenerhebung vorsieht, hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben.
Gastronomische Angebote sind in Verkehrsflächen innerhalb von Gebäuden nicht zulässig.
Die Benutzung der Lese-/Arbeitsplätze in den Einrichtungen der Universitätsbibliothek ist nur nach vorheriger Reservierung möglich. Die Reservierungsdaten können auch zur Kontaktnachverfolgung herangezogen und dazu vier Wochen aufbewahrt werden.
Bei den Beratungs- und Serviceeinrichtungen (Studienberatung, Prüfungsämter) sowie den zentralen Diensten (Studentenkanzlei, Referat Internationale Angelegenheiten) findet der Parteiverkehr soweit möglich telefonisch oder elektronisch statt.
Zum Schutz der Beschäftigten werden in Bereichen mit Präsenzpublikum (Theken) Trennwände aus Plexiglas aufgestellt.
Vorgesetzte haben geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Dazu gehören z.B. die Einhaltung des Mindestabstands am Arbeitsplatz (soweit möglich) sowie die Reduzierung von Raumbelegungen und Präsenzbesprechungen.
In Präsenz Beschäftigte (inkl. studentische Hilfskräfte) erhalten pro Woche das Angebot von zwei kostenlosen Selbsttests. Es gelten die „Regelungen zur Durchführung von Corona-Selbsttests an der LMU“.
Die Gästezimmer der LMU können nur von geimpften oder genesenen Personen gebucht und genutzt werden (2G). Eventuelle Einreisevoraussetzungen haben die Gäste eigenverantwortlich zu erfüllen; sie werden von der LMU nicht überprüft.
Es gilt das Hygienekonzept Beherbergung.
Gemeinschaftsküchen können nicht genutzt werden.
Im Fall eines regionalen Hotspot-Lockdowns können die Gästezimmer der LMU nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare Aufenthalte genutzt werden.
Für die in von der LMU bewirtschafteten Liegenschaften untergebrachten Museen und Ausstellungen sowie für die DenkStätte Weiße Rose gelten die infektionsschutzrechtlichen Regelungen für Museen und Ausstellungen,. Ergänzend gilt dieses Infektionsschutzkonzept. Die Betreiber haben die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben selbständig sicherzustellen.
Dieses Infektionsschutzkonzept tritt am 22.02.2022 in Kraft.
Hinweis: Das Konzept ist mit dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung abgestimmt. Von diesem Konzept abweichende Regelungen können unter Umständen weitere Beteiligungsrechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung auslösen. In diesen Fällen hat vor der Umsetzung der abweichenden Regelungen eine Kontaktaufnahme mit der entsprechenden Vertretung zu erfolgen.