Es werden nur amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopien der hier genannten Dokumente akzeptiert. Bitte senden Sie keinesfalls Originaldokumente!
Amtlich beglaubigen kann jede Bundes-, Landes- und Kommunalbehörde, die gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. dem der Länder dazu ermächtigt ist, insbesondere aber diejenige Behörde, die das Originaldokument erstellt hat; öffentliche Beglaubigungen führen in Deutschland die Notare durch.
Die amtliche bzw. öffentliche Beglaubigung besteht aus einem Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt, sowie der Unterschrift der beglaubigenden Person und dem Abdruck ihres Dienstsiegels. Befindet sich auf dem Original ein im Papier eingedrücktes Siegel (ein so genanntes Prägesiegel), so wird dieses in der Regel auf der Kopie nicht sichtbar. Deshalb muss der Beglaubigungsvermerk auf der Kopie in diesem Fall ausdrücklich erwähnen, dass sich auf dem Original ein Prägesiegel befindet.
Der Beglaubigungsvermerk wird am Ende des zu beglaubigenden Textes angebracht. Besteht die Kopie aus mehreren Einzelblättern, so müssen diese fest miteinander verbunden werden. In diesem Fall genügt es, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z.B. schuppenartig) so über einander gelegt, geheftet und gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint, oder sofern die Blätter mit einer Siegelschnur und Siegelmarke verbunden werden.