Deutsche, Bildungsinländerinnen und Bildungsinländer

Örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge

Bewerbung und Zulassung

Wenn Sie einen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang an der LMU studieren möchten, müssen Sie sich zunächst form- und fristgerecht bewerben.

Zulassung

Wenn Ihnen eine Zulassung erteilt werden kann, erhalten Sie von der Studentenkanzlei oder von der Stiftung für Hochschulzulassung einen Zulassungsbescheid.

Erklärvideo zur Zulassung

Videostandbild aus einem Video über die Zulassung zu örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen

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5 Min. | 16.02.2024 | ©Zentrale Studienberatung

1. Semester

Der Zulassungsbescheid, der Ihnen im Falle einer Zulassung durch die Stiftung für Hochschulzulassung bzw. die LMU zugesandt wird, enthält Ihre Immatrikulationsfrist. Innerhalb dieser Immatrikulationsfrist muss Ihr Antrag auf Immatrikulation zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei uns eingegangen sein bzw. wenn Sie bereits an der LMU immatrkuliert und rückgemeldet sind, müssen Sie innerhalb der Immatrikulationsfrist einen Fachwechsel beantragen.

Andernfalls erlischt Ihre Zulassung und der Ihnen zugeteilte Studienplatz wird an einen anderen Bewerber oder Bewerberin vergeben!

Höheres Semester

Die Zulassung und Immatrikulation für höhere Fachsemester kann erst nach Abschluss der Rückmeldung der bereits immatrikulierten Studierenden erfolgen.

Der Zulassungsbescheid, der Ihnen im Falle einer Zulassung im örtlichen Vergabeverfahren zugesandt wird, enthält Ihre Immatrikulationsfrist. Innerhalb dieser Immatrikulationsfrist muss Ihr Antrag auf Immatrikulation zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei uns eingegangen sein bzw. wenn Sie bereits an der LMU immatrikuliert und rückgemeldet sind, müssen Sie innerhalb der Immatrikulationsfrist einen Fachwechsel beantragen.

Andernfalls erlischt Ihre Zulassung und der Ihnen zugeteilte Studienplatz wird an einen anderen Bewerber vergeben!

Studienplatzannahme und Immatrikulation

Sobald Sie sich erfolgreich beworben haben und für den von Ihnen gewünschten Studiengang zugelassen worden sind, müssen Sie einen fristgerechten Antrag auf Immatrikulation bei der Studentenkanzlei stellen.

Der Zulassungsbescheid, der Ihnen im Falle einer Zulassung von der Studentenkanzlei oder von hochschulstart.de zugesandt wird, enthält Ihre Immatrikulationsfrist. Diese Frist müssen Sie unbedingt wahrnehmen, andernfalls erlischt Ihre Zulassung und der Ihnen zugeteilte Studienplatz wird an einen anderen Bewerber vergeben!

Für Ihre Immatrikulation müssen Sie zuerst einen Online-Antrag stellen und anschließend die notwendigen Unterlagen vollständig innerhalb der festgelegten Frist postalisch einsenden. Ihre Immatrikulationsunterlagen müssen innerhalb dieser Frist bei uns eingegangen sein.

Fachwechsel

Wenn Sie derzeit bereits an der LMU für einen anderen Studiengang immatrikuliert und rückgemeldet sind und in einen der betroffenen Studiengänge wechseln wollen, müssen Sie nach erfolgreicher Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung (1. Fachsemester) bzw. bei der LMU (höheres Fachsemester) und Zuweisung eines Studienplatzes einen Fachwechsel bei der Studentenkanzlei beantragen.

Hinweis zum örtlichen Studienplatzvergabeverfahren

Die vorliegenden Ausführungen gelten für

  • deutsche Staatsangehörige sowie für
  • ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworben haben (sogenannte Bildungsinländer).

Deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU. Staatsangehörige der Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU gleichgestellt.

Ferner sind Staatsangehörige eines Mitgliedslandes der EU gleichgestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedslandes der EU oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder waren.

Ferner sind Staatsangehörige eines Mitgliedslandes der EU gleichgestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder waren.

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