Folgende Dokumente müssen der Bewerbung als amtlich beglaubigte Kopien – keine Originalzeugnisse – beigelegt werden:
- Die Hochschulzugangsberechtigung in der Landessprache – in manchen Fällen zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung,
- die Hochschulaufnahmeprüfung sowie
- alle Universitätszeugnisse und -diplome in der Landessprache und in der Übersetzung.
Amtliche Beglaubigungen von Zeugnisdokumenten
Die vorzulegenden Dokumente können schon im Heimatland oder auch erst in Deutschland beglaubigt werden.
Amtliche Beglaubigungen innerhalb Deutschlands können vorgenommen werden von
- einer deutschen, siegelführenden Behörde,
- einem Notariat,
- einem in Deutschland für die jeweilige Sprache amtlich vereidigten Übersetzerenden,
- einem Konsulat oder der jeweiligen Botschaft des Heimatlands in Deutschland.
Amtliche Beglaubigungen außerhalb Deutschlands können vorgenommen werden von
- deutschen Botschaften und Konsulaten,
- der Schule oder Universität, die die Zeugnisse ausgestellt hat. Sie darf Kopien ihrer eigenen Zeugnisse beglaubigen. In diesem Fall sind die Beglaubigungen durch die Leitung der Schule oder vom Dekanat bzw. Rektorat der Universität – mit dem Dienstsiegel versehen – vorzunehmen. Eine Beglaubigung durch das Sekretariat ist nicht ausreichend.
- einem staatlichen Notariat (kein Privatnotariat!).
Hierbei sind der Wortlaut und die Form der Beglaubigung zu beachten:
Der Beglaubigungsvermerk von Behörden in Deutschland muss lauten:
„Die Übereinstimmung der vorstehenden / umstehenden Kopie mit dem Original des (Name des Zeugnis) wird hiermit amtlich beglaubigt.“ Der Beglaubigungsvermerk muss von der Behörde mit Ort, Datum, Unterschrift und Dienstsiegel versehen sein.
Folgende Formen der Beglaubigung sind erlaubt:
- Sammelbeglaubigung: Besteht die Kopie aus mehreren einzelnen Blättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von demselben Original stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter schuppenartig übereinander gelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.
- Jede Seite einzeln: Es kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Dabei ist zu überprüfen, ob der Name des Zeugnisinhabers auf jeder Seite des Originals steht. Falls nicht, muss der Name in den jeweiligen Beglaubigungsvermerk mit aufgenommen werden.
Bitte beachten Sie, dass es nicht ausreichend ist, eine einfache Kopie von einer beglaubigten Kopie einzureichen. Eine offiziell beglaubigte Kopie kann nur von einer siegelführenden Behörde oder Institution vorgenommen werden und weist immer das Originalsiegel/-stempel mit Originalunterschrift auf. Beglaubigungen müssen immer von vorgelegten Originalen erfolgen. Teilbeglaubigungen sind nicht ausreichend. Beglaubigungen und Legalisierungen in fremden Sprachen müssen immer übersetzt sein.
Amtlich beglaubigte Übersetzungen von Zeugnisdokumenten
Nicht übersetzt werden müssen Zeugnisse in den folgenden Sprachen:
Englisch, Französisch, Italienisch, Katalanisch, Lateinisch, Portugiesisch, Rumänisch und Spanisch.
Zeugnisübersetzungen dürfen nur von einem Originalzeugnis vorgenommen werden und nicht von einer Kopie des Zeugnis. Dies muss das Übersetzungsbüro in der Beglaubigung vermerken. Außerdem muss angegeben sein, aus welcher Sprache die Übersetzung vorgenommen wurde.
Zeugnisübersetzungen, die in Deutschland ausgestellt werden, müssen
- von für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigten Übersetzenden in Deutschland angefertigt und beglaubigt werden,
- das Siegel des Übersetzungsbüros tragen, mit der Inschrift „Öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer“ und der Information, für welche Sprache die übersetzende Person gerichtlich zugelassen wurde,
- die Adresse des Übersetzungsbüros enthalten.
Zeugnisübersetzungen, die im Ausland angefertigt wurden, können (wahlweise)
- von einem im jeweiligen Land für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigten Übersetzenden angefertigt und beglaubigt werden; das Siegel des Übersetzungsbüros muss folgende Inschrift enthalten: „Öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer“ oder „sworn translator“, und die Adresse des Übersetzungsbüros muss vermerkt sein; oder
- im Heimatland von der deutschen Botschaft bzw. einem deutschen Konsulat, durch folgenden Beglaubigungsvermerk: „Gesehen in der Botschaft (im Konsulat) der Bundesrepublik Deutschland“ versehen werden, oder
- im Heimatland von einem staatlichen Notariat beglaubigt werden, oder
- in Deutschland durch die Botschaft bzw. ein Konsulat des Heimatlands beglaubigt werden, oder
- in Deutschland durch eine amtlich vereidigte übersetzende Person beglaubigt werden, die die im Ausland angefertigten Übersetzungen prüft und nachträglich mit dem eigenen Stempel versieht.
Zusendung von Zeugniskopien
Bitte senden Sie uns nur amtlich beglaubigte Kopien Ihrer Originalzeugnisse und Ihrer Originalübersetzungen zu. Während des gesamten Bewerbungs- und Immatrikulationszeitraums verbleiben alle Unterlagen bei der Internationalen Zulassung und können nicht mehr ausgehändigt werden, auch nicht für kurze Zeit.