PAGS (A-Z)

Auf dieser Übersichtsseite finden Sie Informationen zu übergeordneten Themen Ihrer Prüfungen und Studium.

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  • Das Prüfungsamt kann ausschließlich Fragen zu prüfungsrechtlichen Angelegenheiten beantworten.
  • Fragen zu Ihrem Studierendenstatus (Immatrikulation, Rückmeldung, Studienzeiten etc.) stellen Sie bitte der Studentenkanzlei.
  • Fachwissenschaftliche Fragen stellen Sie bitte der zuständigen Fachstudienberatung Ihrer Fakultät / Ihres Instituts.

A

Abschlussdokumente enthalten:

Bachelor, Master, Magistra/er oder Ph.D.

  • Urkunde (deutsch/englisch)
  • Zeugnis (deutsch/englisch)
  • Transcripts of Records (deutsch/englisch)
  • Diploma Supplement (englisch)
  • Noteneinstufungstabelle (deutsch/englisch)

Sie müssen die Ausstellung Ihrer Abschlussdokumente der vom PAGS verwalteten Studiengänge nicht beantragen. In der Regel werden die Dokumente vier bis acht Wochen nach Erhalt der automatischen Abschlussmitteilung fertiggestellt. Sollten Sie bis dahin nicht über die Fertigstellung benachrichtigt werden, fragen Sie gerne bei der zuständigen Sachbearbeitung nach.

Für Abschlussdokumente nicht vom PAGS verwalteter Studienfächer wenden Sie sich bitte an das zuständige Prüfungsamt.

Promotion (Dr. phil., Dr. rer. soc., Dr. rer. pol.)

vor der Publikation:

nach der Publikation:

Dokorurkunde (deutsch)

In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens (Attest) verlagen.

Informationen zum amtsärztlichen Dienst in München

Studien- und Prüfungsleistungen werden in der Regel anerkannt, außer, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).

Was ist vorab zu beachten?

  • Wir bitten die Student:innen, sich vor Antragstellung Gedanken zu machen, welche Lehrveranstaltungen mit entsprechender Modul- oder Modulteilprüfung sie sich aufgrund bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen anerkennen lassen wollen. Informationen zum Verlauf und Inhalt des Studiengangs sind in den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen zu finden.

Wo ist die Anerkennung zu beantragen?

  • Für die Antragstellung setzen sich die Student:innen, nachdem sie ihre Auslandsaufenthalte im LSF erfasst haben, mit der Studiengangskoordination oder der Fachstudienberaterung des jeweiligen Studienfachs in Verbindung. Diese entscheidet ggf. zusammen mit dem Prüfungsausschuss über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
  • Der vollständig ausgefüllte (die erste Hälfte der ersten Seite des Anrechnungsformulars füllt Student:in aus) und unterschriebene Antrag ist zur weiteren Bearbeitung bzw. Verwaltung bei der zuständigen Sachbearbeitung im PAGS (Prüfungsamt für Geistes- und Sozialwissenschaften) abzugeben; der untere Teil der ersten Seite wird von der zuständigen Sachbearbeitung ausgefüllt.

Was ist mitzubringen?

  • Für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen wird folgendes Formular benötigt: Antrag auf Anerkennung studienbegleitender Prüfungsleistungen.
  • Für die Antragstellung ist die Vorlage der entsprechenden Leistungsnachweise (z. B. Schein, Kontoauszug, Transcript) erforderlich, die dem Antrag in Kopie beigelegt werden sollen.

Wann ist die Anerkennung zu beantragen?

  • Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen, die vor der Immatrikulation an der LMU in diesen Studiengang erbracht wurden: am Ende des ersten nach der Immatrikulation in diesen Studiengang an der LMU verbrachten Semesters.
  • Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen, die nach der Immatrikulation an der LMU in diesen Studiengang erbracht wurden: im jeweils auf den Erwerb folgenden Semester.
  • ACHTUNG: Verspätet eingereichte Anträge auf Anerkennungen können nicht berücksichtigt werden.

Grundsätzliches:

Sie müssen sich grundsätzlich selbstständig während der Anmeldefristen im LSF zu allen Prüfungen (Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten usw.) anmelden.

Ausnahmen bestehen bei Abschlussarbeiten, Zwischen- und Abschlussprüfungen. Genaueres regeln die Prüfungs- und Studienordnungen und die betroffenen Fächer.

Anmeldung:

Anmeldefristen werden von den zuständigen Prüfungsausschüssen festgelegt. Wenn Sie Fächer studieren mit unterschiedlichen Prüfungsausschüssen studieren, kann es sein, dass unterschiedliche Anmeldefristen gelten. Überprüfen Sie die für Sie geltenden Anmeldefristen daher auf der Terminübersicht der vom PAGS verwalteten Studiengänge.

Nachmeldung (bei vergessener oder unvollständiger Prüfungsanmeldung):

Nach der Anmeldefrist können Sie sich nicht mehr über das LSF anmelden. Prüfungsrechtlich haben Sie damit keinen Prüfungsanspruch. Sie haben bei selbst zu vertretenden Gründen keinen Anspruch auf nachträgliche Prüfungsanmeldung.

Im Fall nicht selbst zu vertretretender Hinderungsgründe (z.B. Erkrankungen) können Sie zu Prüfungen nachgemeldet werden.

Bitte stellen Sie hierzu frühstmöglich einen Antrag auf nachträgliche Prüfungsanmeldung indem Sie

  • die nachträglich anzumeldenden Prüfungen angeben:
    • Studiengang,
    • Modul- bzw. Prüfungsnummer (z. B. WP 2 bzw. 20299),
    • Modulbezeichnung,
    • Veranstaltungsname bzw. -nummer,
    • Prüfungsdatum und
    • Prüfer:in sowie
  • die Gründe für die verspätete Prüfungsanmeldung und entsprechende Nachweise.

Der Antrag ist per Campus-Mail an die zuständige Sachbearbeitung einzureichen.

Ausnahme: Für das Erziehungswissenschaftliche Studium (EWS) im Lehramtsstudium hat der Prüfungsausschuss die nachträgliche Prüfungsanmeldung (insb. bei selbst zu vertretenden Gründen) durch das Prüfungsamt ausgeschlossen. Bitte wenden Sie sich direkt unter denselben Angaben an die Studiengangskoordination.

Wenn Sie die --> Anerkennung von Prüfungsleistungen im Umfang der ECTS-Aquivalenz eines oder mehrer Semester wünschen, müssen die entsprechenden Studienzeiten angerechnet werden.

  • Studiengang mit Nebenfach
    • Hauptfach: 18 ECTS/Semester
    • Nebenfach: 12 ECTS/Semester
  • Studiengang ohne Nebenfach: 30 ECTS/Semester

Wo und wie ist die Anrechnung von Studienzeiten zu beantragen?

  • Die Anrechnung von Studienzeiten erfolgt in der Regel zusammen mit der Anerkennung von Prüfungsleistungen.

  • Für die Antragstellung setzen sich die Student:innen mit der Studiengangskoordination oder der Fachstudienberatung des jeweiligen Studienfachs in Verbindung. Diese entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten.

  • Das ausgefüllte Formular schicken die Student:innen per Campus-Mail an die Studiengangskoordination oder der Fachstudienberatung des jeweiligen Studienfachs, welche den entsprechenden Teil mit Ihnen gemeinsam ausfüllt.

  • Im PAGS (Prüfungsamt für Geistes- und Sozialwissenschaften) wird der untere Teil der 1. Seite von der zuständigen Sachbearbeitung ausgefüllt bzw. es wird ein Bescheid über die Anrechnung von Studienzeiten ausgestellt (digital oder analog).

  • Zuletzt wird das Formular von den Student:innen in der Studentenkanzlei mit den weiteren von der Studentenkanzlei geforderten Dokumenten, abgegeben. bzw. per (Campus-)E-Mail eingereicht.

Eine Apostille ist eine beglaubigte Urkunde, die dazu dient, die Echtheit von Dokumenten, die im Ausland verwendet werden sollen, zu bestätigen. Sie ist insbesondere bei akademischen Abschlüssen notwendig, wenn man seine Bildungsdokumente in einem anderen Land verwenden möchte. Die Apostille erleichtert die Anerkennung dieser Dokumente in ausländischen Ländern, da sie bestätigt, dass das Originaldokument authentisch ist und von einer anerkannten Behörde beglaubigt wurde.

In der Landeshauptstadt München ist die Regierung von Oberbayern für die Ausstellung von Apostillen zuständig.

Anforderungen an ärztliche Atteste im Falle einer Erkrankung am Prüfungstermin

Im Krankheitsfall ist dem Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung (Attestformular) ein ärztliches Attest beizulegen. Das Attest ist grundsätzlich am Tag des Prüfungstermins einzuholen, damit die Ärztin oder der Arzt die Symptome und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Student:innen feststellen kann. Es enthält Beginn und Dauer der Erkrankung. Sollte keine Sprechstunde bei Ihrer üblichen Praxis zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, einen ärztlichen Notdienst hinzuzuziehen (auch am Wochenende). Der Antrag und das Attest sind unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Prüfungsamt abzugeben (nicht bei der oder dem Prüfenden oder allgemein im Fach).

Unser Ziel ist, Ihren Antrag zeitnah zu bearbeiten. Daher sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Attest und wird deshalb nicht akzeptiert.
  • Nutzen Sie unbedingt unser Formular „Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung“ (ärztliches Attestformular (PDF, 364 KB)). Davon abweichende Anträge können nicht zeitnah bearbeitet werden. Anträge, die kein wie oben geschildertes Attest beigefügt haben, werden nicht bearbeitet. Es kann keine Genehmigung auf Rücktritt geprüft werden, mit der Konsequenz, dass die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden muss.
  • Bitte laden Sie das Attest im o.g. Kontaktformular hoch und reichen es ein. Das Prüfungsamt behält sich vor das Original nachzufordern:

Prüfungsamt für Geistes- und Sozialwissenschaften (PAGS)
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München

  • Schriftliche oder telefonische Mehrfachanfragen, die entstehen, weil kein ordnungsgemäßes Attest rechtzeitig eingereicht wird, führen zur Verzögerung bei der Bearbeitung Ihres Anliegens und sind mit den genannten Hilfestellungen vermeidbar.

Rechtlicher Hintergrund:

Alle Bachelor- und Masterprüfungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen des modularisierten Lehramts, die Magisterprüfungsordnung und sämtliche Diplomprüfungsordnungen verlangen, dass Anträge auf Fristverlängerung bzw. auf Rücktritt von Prüfungen hinreichend begründet und mit den entsprechenden Bestätigungen und/oder Attesten unterstützt werden. Der zuständige Prüfungsausschuss (in dessen Namen das Prüfungsamt) kann somit eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen und den voraussichtlichen Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit oder Studierunfähigkeit treffen.

Nicht ausreichend für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit bzw. Studierunfähigkeit ist ein ärztliches Attest/Zeugnis, das sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit zu attestieren. Prüfungsunfähigkeit sowie Studierunfähigkeit sind Rechtsbegriffe. Ob deren Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfungsausschuss anhand der Befunde in eigener Verantwortung zu beantworten hat, die eine ärztliche sachverständige Person dem Ausschuss zugänglich zu machen hat.

Die Prüfungsunfähigkeit / Studierunfähigkeit wird nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern vom Prüfungsausschuss (in dessen Namen das Prüfungsamt) festgestellt.

In Abstimmung mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz dürfen Prüfungsausschüsse folgende Anforderungen an ärztliche Atteste stellen:

  • Das ärztliche Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag bzw. während der Bearbeitungszeit der Magister-, Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten sowie aller anderen schriftlichen Hausarbeiten tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat.

Der Prüfungsausschuss und in dessen Auftrag das Prüfungsamt entscheidet, ob für einen relevanten Zeitraum tatsächlich Prüfungs- und/oder Studierunfähigkeit vorlag. Dies bedeutet, dass bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse klar hervorgehen müssen, die eine Teilnahme an der Prüfung bzw. rechtzeitigen Anmeldung zur Prüfung unmöglich gemacht haben:

  • Das Attest/Zeugnis muss keine medizinische Diagnose enthalten.
  • Es müssen jedoch sehr wohl Symptome und ihre Auswirkung auf die Befindlichkeit des Prüflings angegeben sein, sodass der Prüfungsausschuss selbst eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit bzw. Studierunfähigkeit treffen kann.

Daher fordert das Prüfungsamt im Auftrag der Prüfungsausschüsse die Student:innen auf, ein detailliertes ärztliches Attest vorzulegen, aus dem Beginn und Dauer sowie eine ausführliche Schilderung der Symptome der Erkrankung und ihrer Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bzw. Studierunfähigkeit hervorgehen.

Anträge auf Verlängerung einer Prüfungsfrist bzw. auf Rücktritt von einer Prüfung sind unverzüglich, ohne schuldhafte Verzögerung, beim Prüfungsamt zu stellen.

Sollten Dritte nach Ihrem Studium Auskünfte aus den Universitätsmatrikeln (Studierendenakten der LMU) benötigen, z. B. Studienzeiten, beachten Sie bitte folgende Hinweise der Studentenkanzlei:

Auskunftserteilung aus den Universitätsmatrikeln an Dritte

B

Antragsstellung:

Bitte reichen Sie das vorausgefüllte Formblatt 5 per Campus-Mail bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung ein.

Hinweise:

Bitte geben Sie an

  • für welches Fachsemester und
  • Fach (Haupt-, Neben-, Unterrichtsfach, Erziehungswissenschaften, Didaktikbereich)

die Bescheinigung ausgestellt werden soll.

Bitte stellen Sie den Antrag erst, wenn alle Prüfungsleistungen im laufenden bzw. zurückliegenden Semester bewertet worden sind. Nicht bewertete Prüfungsleistungen können ggf. nicht berücksichtigt werden und führen daher unter Umständen zu einer negativen Bescheinigung.

Sie erhalten in der Regel einen unterschriebenen Scan an Ihre Campus-Mail, der per E-Mail an das Studentenwerk weitergeleitet werden kann. Das Original kann bei Bedarf bei der zuständigen Sachbearbeitung zu den Öffnungszeiten abgeholt werden.

Hinweise für Lehramtsstudiengänge: Es werden in der Regel Bescheinigungen über

  • Erziehungswissenschaften und
  • einem Unterrichtsfach (bei Grund- und Mittelschule statt dem Unterrichtsfach auch ersatzweise die Grund-/Mittelschulpädagogik und -didaktik) benötigt.

Die Bescheinigungen werden einzeln nach Fach (Haupt-/Nebenfach bzw. Unterrichts-/Didaktikfach oder Erziehungswissenschaften) ausgestellt und können im Ergebnis abweichen (positive/negative Bescheinigung).

Nach jedem Semester gibt es für Studierende der modularisierten Studiengänge den sogenannte Bescheidszeitraum.Während des Bescheidszeitraums können Sie im Online-Portal LSF Ihren Kontoauszug zu den Prüfungsergebnissen für das vorangegangene Semester in Bescheidform mit Rechtsbehelfsbelehrung einsehen und herunterladen. Die Bescheide gelten unabhängig von Ihrer Kenntnisnahme einen Monat nach Bereitstellung zum elektronischen Abruf als bekannt gegeben.

Bitte nehmen Sie den Kontoauszug in Bescheidform zur Kenntnis. Speichern Sie ihn ab oder drucken Sie ihn aus. Kontaktieren Sie das Prüfungsamt, wenn Sie annehmen, dass ein Prüfungsergebnis nicht korrekt ist. Für den Fall, dass Sie Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) einlegen, muss dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen.

Sollten Sie den Bescheid nicht heruntergeladen oder ausgedruckt haben, können Sie ihn auch nach Ende des Bescheidszeitraums beim Prüfungsamt erhalten. Am Montag nach Ende des Bescheidszeitraums wird Ihr Kontoauszug in LSF wieder tagesaktuell angezeigt.

HINWEIS:

Bitte loggen Sie sich in dem genannten Zeitraum in Ihren LSF Account ein und überprüfen Sie die dort vermerkten Prüfungsergebnisse. Wenn aus Ihrer Sicht alles korrekt ist, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Wenn etwas aus Ihrer Sicht nicht korrekt ist, kontaktieren Sie bitte die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter. Die Kontaktdaten der zuständigen Sachbearbeitung finden Sie unter Ihrem jeweiligen Studiengang (Bachelor, Master, Lehramt etc.) und Studienfach.

Das Prüfungsamt für Geistes- und Sozialwissenschaften stellt keine Beglaubigungen aus.

Sie können Ihre Abschlussdokumente beim Bürgerbüro Ihrer Wohngemeinde (in München z. B. beim Kreisverwaltungsreferat), aber auch bei deutschen Botschaften, beglaubigen lassen.

Manche Universitäten im Ausland (insbesondere USA und Kanada) fordern bei Bewerbungen die Zustellung beglaubigter Abschlussdokumente in versiegelten Umschlägen direkt vom Prüfungsamt an.

In diesem Fall bringen Sie die Originale und beglaubigten Kopien bitte bei Ihrer Sachbearbeitung vorbei. Sie erhalten dann einen PAGS-Umschlag mit Siegel und ggf. Faksimile der Leitung des Prüfungsamts.

Viele Bestätigungen können Sie entweder im LSF (Noten, Prüfungsanmeldungen etc.) oder der Online-Selbstbedienungsfunktion der Studentenkanzlei (Immatrikulationsbescheinigungen, bezahlte Semestergebühren etc.) downloaden.

Gesiegelte Kontoauszüge (Notenspiegel) bzw. Transcripts of Records beantragen Sie vorab online:

Für Bestätigungen weiterer Art (Prüfungsangelegenheiten) wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeitung.

Für Bestätigungen, die Ihren Studentenstatus (z. B. Studienzeiten, Gebührenbestätigung etc.) betreffen, wenden Sie sich bitte an die Studentenkanzlei.

C

Promotionsverfahren mit Doppelbetreuung

Seit nunmehr fast 20 Jahren werden an der LMU Promotionsverfahren in Cotutelle mit ausländischen Partneruniversitäten durchgeführt. Das Verfahren wurde zunächst von französischen und deutschen Universitäten etabliert und in einem Hochschulabkommen geregelt. Mittlerweile gibt es Kooperationen dieser Art mit vielen europäischen und außereuropäischen Universitäten. Die HRK hat zu binationalen Promotionsverfahren bereits im Jahr 2001 Empfehlungen entwickelt und eine Mustervereinbarung zur Verfügung gestellt.

„Cotutelle de thése“ bedeutet, dass sich zwei Universitäten aus verschiedenen Ländern zusammentun, um ein Promotionsverfahren gemeinsam durchzuführen. Die Doktorand:innen führen ihr Forschungsprojekt an beiden Universitäten durch. Sie haben an jeder Universität eine Betreuung. Die unter diesen Voraussetzungen entstandene Dissertation wird nach ihrer Fertigstellung an beiden Universitäten eingereicht. Die Verteidigung findet nur einmal an einer der beiden Partneruniversitäten vor einer gemeinsam bestellten Prüfungskommission statt und wird von beiden Universitäten anerkannt. Nachdem alle Teile der Promotionsprüfung abgelegt sind und die Dissertation publiziert wurde, werden den Absolvent:innen von beiden Universitäten den jeweiligen Doktorgrad verliehen und erhalten von beiden Partneruniversitäten jeweils eine Promotionsurkunde. Die Absolvent:innen sind damit in zwei Wissenschaftssystemen qualifiziert, was ihre Karriereoptionen deutlich verbessert.

Wann kommt eine Cotutelle de thése in Frage?

Meist bestehen schon Verbindungen zwischen den beteiligten Universitäten, bevor eine Cotutelle-Vereinbarung geschlossen wird. Diese Verbindungen bestehen häufig auf der Ebene der Betreuung bzw. der Forschung. Es kann aber auch sein, dass sich die Verbindung aus dem bisherigen Studienverlauf der Doktorand:innen ergeben und in der Forschung erst durch das Verfahren etabliert wird. Neuerdings gibt es auch Förderlinien von Stipendiengebern, durch die Cotutelle-Promotionen gezielt angestoßen werden.

Cotutelle-Vereinbarungen werden individuell für jedes solches Promotionsprojekt abgeschlossen. Bevor eine Vereinbarung abgeschlossen werden kann, muss geprüft werden, ob die an den Partneruniversitäten geltenden Promotionsordnungen mit einander so in Einklang gebracht werden können, dass eine Vereinbarung möglich wird. Häufig haben die Universitäten bereits Mustervereinbarungen entwickelt, die das Vorgehen erleichtern. Auch an der LMU steht ein solches Muster zur Verfügung. Vor dem Beginn der Verhandlungen über eine Cotutelle-Vereinbarung ist es erforderlich, dass interessierte Doktorand:innen an beiden Universitäten eine Betreuung („Supervisor“) gefunden haben. Das Fach der Promotion sollte ebenfalls geklärt sein und an beiden Universitäten entweder gleich oder sehr ähnlich sein. Die an der Partneruniversität für Cotutelle-Vereinbarungen zuständige administrative Stelle sollte von Anfang am Verfahren beteiligt werden.

Cotutelle-Vereinbarung

In der Cotutelle-Vereinbarung wird u. a. festgelegt, wie viel Zeit die Promovierenden an welcher Universität mindestens verbringen müssen, in welcher Sprache die Dissertation anzufertigen ist, an welcher Universität die Verteidigung stattfindet und wie die Prüfungskommission zusammengesetzt ist. In der Regel wird festgelegt, wann die Dissertation eingereicht werden muss und ob eine Verlängerung möglich ist. Auch wird die genaue Bezeichnung des Doktorgrads genannt, der von den beiden Universitäten verliehen wird, und in welcher Weise das Cotutelle-Verfahren in den Abschlussdokumenten Erwähnung findet. Diese Festlegungen sind bindend. Sollten Änderungen erforderlich werden, muss ein Zusatz zur Vereinbarung erstellt und unterschrieben werden.

Weitere Informationen

Für die Beratung zu einem solchen Cotutelle-Verfahren wenden Sie sich bitte an Frau Manuela Stetter oder Frau Dr. Caroline Trautmann.

K

Einen aktuellen Kontoauszug können Sie über folgendes Kontaktformular beantragen.

Bitte überlegen Sie sich im Vorfeld genau, welche Art von Kontoauszug/Transcript Sie benötigen, z. B.

  • Kontoauszug zur Bewerbung bzw. Masterbewerbung
    • bereinigt (ohne nicht bestandene Leistungen) - nur für Erasmus, Praktika, Studienförderungen, Arbeitgeber
    • mit oder ohne aktueller Durchschnittsnote (Achtung: Transcripts bereits abgeschlossener Nebenfächer können nur ohne Durchschnittsnote ausgestellt werden.)
  • Hochschulwechsel (Unbedenklichkeitsbescheinigung) - zum Nachweis, dass keine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde
  • Kontoauszug ohne Unterschrift und Siegel - bitte laden Sie sich Ihren LSF-Kontoauszug herunter
  • Kontoauszug in Bescheidsform - nur wenn Sie vergessen haben, sich den Kontoauszug in Bescheidsform während des Bescheidszeitraums herunterzuladen
  • Abschlusstranscript des Nebenfachs bei nicht vom PAGS verwaltetem Hauptfach - nur nach Studienabschluss

Sie werden per E-Mail informiert sobald die Dokumente abholbereit sind.

Der Rücktritt von einer Prüfungsanmeldung kann während des Anmeldezeitraums im LSF vom Studierenden selbst ohne weitere Angabe von Gründen veranlasst werden.

Nach der Anmeldefrist ist ein Rücktritt unter Vorlage entsprechender Nachweise zu begründen: Antrag auf Rücktritt

Bei Rücktritten auf Grund von einer Erkrankung bitte den Punkt Attest, ärztliches beachten.

P

siehe A --> Anmeldung zu Prüfungen.

Der Rücktritt von einer Prüfungsanmeldung kann während des Anmeldezeitraums im LSF vom Studierenden selbst ohne weitere Angabe von Gründen veranlasst werden.

Nach der Anmeldefrist ist ein Rücktritt unter Vorlage entsprechender Nachweise zu begründen: Antrag auf Rücktritt

Bei Rücktritten auf Grund von einer Erkrankung bitte den Punkt Attest, ärztliches beachten.

Im Folgenden sind die größten psychotherapeutischen und -sozialen Anlaufsstellen für LMU-Studierende aufgelistet:

Weitere Anlaufstellen sowie Tipps werden gerne entgegengenommen und sowohl hier ergänzend aufgenommen als auch an die Studierendenvertretung zur Information weitergeleitet.

Ausführliche Informationen zu den vom PAGS betreuten Promotionsordnungen finden Sie hier.

Der Rücktritt von einer Prüfungsanmeldung kann während des Anmeldezeitraums im LSF von den Studierenden selbst ohne weitere Angabe von Gründen veranlasst werden.

Nach der Anmeldefrist ist ein Rücktritt unter Vorlage entsprechender Nachweise zu begründen: Antrag auf Rücktritt

Bei Rücktritten auf Grund von einer Erkrankung bitte den Punkt Attest, ärztliches beachten.

S

Bei Fragen rund um das Staatsexamen (Anmeldung und Zulassung, Fristen und Termine, Wissenschafltiche Hausarbeit usw.) wenden Sie sich bitte an die

Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Lehrämter an öffentlichen Schulen (Staatsexamen)

(Einrichtung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst)

Das Prüfungsamt für Geistes- und Sozialwissenschaften ist ausschließlich für Prüfungsangelegenheiten im universitären Teil Ihrer Lehreramtsausbildung zuständig.

Hintergrund: Ein Lehramtsstudiengang, der auf eine Staatsexamensprüfung vorbereitet, ist keine akademische Abschlussqualifikation. Stattdessen handelt es sich um eine berufsvorbereitende Prüfung, die nach dem Studium und vor dem Referendariat stattfindet. Im Studium wird hauptsächlich das erforderliche Fachwissen vermittelt, um an den Staatsprüfungen teilnehmen zu können, die vom Bayerischen Staatsministerium organisiert, durchgeführt und verantwortet werden. Fragen zu Abschlussdokumenten daher bitte an das Bayerische Staatsministerium stellen.

Angebote, Beratung, Hilfe und Möglichkeiten der Betreuung als (werdende) Eltern erhalten Sie zentral über: Studieren mit Kind.

T

Wenn Sie einen aktuellen Kontoauszug (Notenspiegel / Leistungsnachweis) oder ein Transcript of Records (Abschluss) benötigen, verwenden Sie bitte folgendes Kontaktformular.

Sie werden per E-Mail informiert sobald die Dokumente abholbereit sind.

Bitte beachten Sie: Für nicht modularisierte Magister-, Diplom- und Promotionsstudiengänge gibt es kein Transcript of Records.

V

Grundsätzliches:

Durch eine Vollmacht können Sie Personen ermächtigen in Ihrem Namen gewisse Handlungen durchzuführen.

Inhalt:

Daher sollte eine Vollmacht stets

  • die bevollmächtigte Person (Nachname, Vorname, Geburstdatum),
  • den konkreten Handlungsrahmen (z. B. Abholung der Abschlussdokumente im Masterstudiengang Philosophie) und
  • die Dauer der Gültigkeit (konkretes Enddatum oder z. B. "bis zu zwei Wochen nach Ausstellung der Vollmacht").

beinhalten.

Darüber hinaus muss

  • Ihre eigenhändige Unterschrift enthalten sein,
  • eine einfache Kopie Ihres Personalausweises/Passes beigefügt werden (bitte Daten, die nicht zur Identifizierung dienen, schwärzen: Hinweise des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat) und
  • sich die bevollmächtigte Person mit Ihrem Personalausweises/Passes im Original und persönlich ausweisen können.

Beispiel:

Hier finden Sie eine Vorlage (PDF, 692 KB).

Einreichung:

Sie können eine Vollmacht

  • bereits vorzeitig in Ihren Prüfungsakten hinterlegen,
  • der bevollmächtigten Person im Original mitgeben.

Sollte das nicht möglich sein, können Sie einen Scan der Vollmacht

  • per @campus.lmu-Mail (PDF, bitte auf eine ausreichende Auflösung bzgl. der Unterschrift achten)
  • per anderer z.B. privater oder dienstlicher E-Mail-Adresse zusammen einem Scan Ihres Personalausweises oder Passes

an die zuständige Sachbearbeitung schicken.

Am Smartphone der bevollmächtigten Person präsentierte Vollmachten sind nicht ausreichend und können nicht akzeptiert werden.

W

Grundsätzliches:

  • formlos und schriftlich (kein Formular, sondern frei formuliertes Schreiben)
  • präzise Beschreibung des Widerspruchsinhalts
  • ausführliche Begründung des Widerspruchs
  • ggf. Nachweise, die die Argumentation unterstützen
  • Adressieren an die zuständige Sachbearbeitung

Einreichung:

Sie können einen Widerspruch

  • per @campus.lmu-Mail als Scan (PDF, bitte auf eine ausreichende Auflösung bzgl. der Unterschrift achten) an die zuständige Sachbearbeitung schicken oder
  • im Original per Post an das Prüfungsamt

Weiteres Vorgehen:

Nach Eingang des Widerspruchsschreibens wird die Sachbearbeitung die Angelegenheit prüfen und sich ggf. mit der Leitung des Prüfungsamtes und dem Prüfungsauschuss in Verbindung setzen. Wir informieren Sie über weitere Schritte.

Z

Bei Fragen zur Zulassungsarbeit im Staatsexamen (Lehramt) wenden Sie sich bitte an

Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Lehrämter an öffentlichen Schulen (Staatsexamen)

(Einrichtung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst)

Das Prüfungsamt für Geistes- und Sozialwissenschaften ist ausschließlich für Prüfungsangelegenheiten im universitären Teil Ihrer Lehreramtsausbildung zuständig.

Im Fall des Verlusts des Originals/der Originale:

Bitte fordern Sie nur eine Zweitschrift an, wenn Sie sich sicher sind, dass die Originaldokumente unwiederbringlich verloren gegangen sind.

Bei Namens- oder Personenstandsänderung:

Im Fall von Namensänderungen wegen Eheschließung werden keine Zweitschriften ausgestellt.

Zweitschriften wegen Namensänderungen sind z.B. zulässig im Fall von

  • Namensänderungen gem. Selbstbestimmungsgesetz
  • Namensänderungen wegen Zeugenschutz

Das Formular auf Ausstellung einer Zweitschrift erhalten Sie auf Anfrage bei der für Ihren Studiengang zuständigen Sachbearbeitung.

Der Antrag ist im Original bei der zuständigen Sachbearbeitung postalisch oder persönlich zu den Öffnungszeiten einzureichen. Die Bearbeitung kann bis zu acht Wochen dauern. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab.

Bitte bedenken Sie, dass die Ausstellung einer Zweitschrift die Erst- bzw. Urschrift ungültig macht und diese nicht mehr in Umlauf (z. B. Bewerbungen etc.) gebracht werden darf. Sollte die Erstschrift wieder gefunden werden, muss diese an das Prüfungsamt zur sachgerechten Vernichtung eingereicht werden.

Anregungen können gerne an Herrn Phil Lucien Hänßler und/oder Fabian Widerna gesendet werden.

Wonach suchen Sie?