Prüfungsamt Zahnmedizin
Das Prüfungsamt Zahnmedizin befindet sich im Historicum, Altbau, Amalienstr. 52 - Gebäude "K".
Das Prüfungsamt Zahnmedizin befindet sich im Historicum, Altbau, Amalienstr. 52 - Gebäude "K".
AKTUELLES: Das Prüfungsamt Zahnmedizin ist vom 23.12.24 bis 03.01.25 nicht besetzt.
Öffnungszeiten nach vorheriger Vereinbarung in folgendem Zeitrahmen:
Wir sind persönlich für Sie da. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass Parteiverkehr grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu den genannten Rahmenzeiten möglich ist. Aus der Pandemieerfahrung heraus möchten wir so größere Menschenansammlungen in unseren Räumlichkeiten vermeiden. Bitte beachten Sie außerdem, dass wir im Beratungsgespräch mit uns auch weiterhin das Tragen einer FFP2 oder OP-Maske empfehlen. Dies dient neben Ihrem Schutz und dem Schutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit unseres Prüfungsamtes
Bis auf Weiteres können Anträge an das Prüfungsamt auf 3 Arten erfolgen:
Die Unterlagen müssen in der Reihenfolge des Antrags auf dem PDF sein. Der "online" Antrag ist ausreichend, nicht nochmals die Originale senden.
Anfragen, ob der Antrag per E-Mail angekommen ist, werden nicht beantwortet. Sie haben ja einen Nachweis, dass Sie die E-Mail verschickt haben. Falls Sie alles per Post versenden, bitte per Einschreiben, dann haben Sie auch einen Nachweis.
Meldekarten bitte nur auf diesen beiden Wegen dem Prüfungsamt zukommen lassen:
Wiederholer und Fortsetzer: müssen den normalen Antrag, in dem Sie nur die erste Seite mit Ihren Daten ausfüllen und eine aktuelle Studienverlaufsbescheinigung einreichen.
Hinweis: es muss zuerst die Fortsetzung einer Prüfung abgelegt werden und erst im darauffolgenden Semester kann die Wiederholung ablegt werden.
Bitte überprüfen Sie die Angaben in der unten aufgeführten Liste. Im Falle von Unterschieden zu Ihren Unterlagen bitte per E-Mail melden und evtl. Nachweise beifügen. Beachten Sie diejenigen Studenten die mit Rücknahme, Ablehnung, Rücktritt markiert sind, haben sich nicht zur Prüfung im Herbst 23 angemeldet.
Alle Anträge sind komplett.
Bitte überprüfen Sie die Angaben in der unten aufgeführten Liste. Im Falle von Unterschieden zu Ihren Unterlagen bitte per E-Mail melden und evtl. Nachweise beifügen.Beachten Sie diejenigen Studenten die mit Rucknahme, Ablehnung,Rücktritt markiert sind, haben sich nicht zur Prüfung im Frühjahr 25 angemeldet.
Welcher Antrag komplett ist oder was noch fehlt entnehmen Sie folgender Liste: Liste fehlender Unterlagen (PDF, 25 KB) (Stand 21.07.2024)
Bitte überprüfen Sie die Angaben in der unten aufgeführten Liste. Im Falle von Unterschieden zu Ihren Unterlagen bitte per E-Mail melden und evtl. Nachweise beifügen. Beachten Sie diejenigen Studenten die mit Rucknahme, Ablehnung,Rücktritt markiert sind, haben sich nicht zur Prüfung im Herbst 24 angemeldet.
Welcher Antrag komplett ist oder was noch fehlt entnehmen Sie folgender Liste: Liste fehlender Unterlagen (PDF, 70 KB) (Stand 21.11.2024)
Alle Anträge werden nach Vervollständigung (Einzelzeugnisse, Ausstellung des Zeugnisses/Unterschrift Frau Professor Rudzki, Einreichen Ihrer Meldekarte) mit einer Kopie Ihres Zeugnisses, an die Regierung von Oberbayern versandt. Das Original wird per Post an Sie gesandt.
Bitte überprüfen Sie die Angaben in der unten aufgeführten Liste. Im Falle von Unterschieden zu Ihren Unterlagen bitte per E-Mail melden und evtl. Nachweise beifügen. Beachten Sie diejenigen Studenten die mit Rucknahme, Ablehnung,Rücktritt markiert sind, haben sich nicht zur Prüfung angemeldet.
Welcher Antrag komplett ist oder was noch fehlt entnehmen Sie folgender Liste. Überprüfen Sie bitte auch das Wahlfach und die Note des Wahlfachs, falls Sie eins gemacht haben.
Es wird zum Semesterende vom Dekanat eine Gesamtbescheinigung an das Prüfungsamt übermittelt, also werden keine einzelne fehlende Scheine aufgeführt.
Es ist noch die erste Liste und noch nicht überprüft, kann noch Fehler enthalten. Bitte melden, wenn ein Fehler auffällt.
Liste fehlender Unterlagen Z1 (PDF, 28 KB) (Stand 16.07.2024)
Z2 (neue ZApprO):
Bitte überprüfen Sie die Angaben in der unten aufgeführten Liste. Im Falle von Unterschieden zu Ihren Unterlagen bitte per E-Mail melden und evtl. Nachweise beifügen. Beachten Sie diejenigen Studenten die mit Rucknahme, Ablehnung,Rücktritt markiert sind, haben sich nicht zur Prüfung im Herbst 24 angemeldet.
Welcher Antrag komplett ist oder was noch fehlt entnehmen Sie folgender Liste. Überprüfen Sie bitte auch das Wahlfach und die Note des Wahlfachs, falls Sie eins gemacht haben.
Es wird zum Semesterende vom Dekanat eine Gesamtbescheinigung an das Prüfungsamt übermittelt, also werden keine einzelne fehlende Scheine aufgeführt.
Es ist noch die erste Liste und noch nicht überprüft, kann noch Fehler enthalten. Bitte melden, wenn ein Fehler auffällt.
Liste fehlender Unterlagen Z2 (PDF, 17 KB)(Stand 18.06.2024)
Dienstgebäude | Postanschrift | |
---|---|---|
Amalienstrasse 52 80799 München | Ludwig-Maximilians-Universität München Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte: Geschwister-Scholl-Platz 1 80539 München | Zahnmedizin.pa@verwaltung.uni-muenchen.de |
Funktion | Name | Zimmer | Telefon |
---|---|---|---|
Referatsleitung | Peter Netzer, RAR | ||
Stellvertretung der Referatsleitung, Naturwissenschaftliche Vorprüfung, zahnärztliche Vorprüfung, zahnärztliche Prüfung | Aristidis Papadimitriou, VA | K 103 | +49 89 2180-3726 |
Sachgebiet Zahnmedizin | Fax: +49 89 2180-3740 | Zimmer | Telefon |
---|---|---|---|
Naturwissenschaftliche Vorprüfung, zahnärztliche Vorprüfung, zahnärztliche Prüfung | Aristidis Papadimitriou aristidis.papadimitriou@verwaltung.uni-muenchen.de | K 103 | +49 89 2180-3726 |
Prüfung | Prüfungsvorsitzende |
---|---|
Vorsitzende des Ausschusses für die zahnärztlichen Vorprüfungen | Prof. Dr. Ingrid Rudzki Prüfungsamt Zahnmedizin, Amalienstrasse 52 80799 München ingrid.rutzki@med.uni-muenchen.de |
Vorsitzende des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung | Prof. Dr. Ingrid Rudzki Prüfungsamt Zahnmedizin, Amalienstrasse 52 80799 München ingrid.rudzki@med.uni-muenchen.de |
Bitte senden Sie uns bei jeder Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsamt die aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (PDF, 483 KB) (Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf) bei E-Mail-Anfragen als pdf zu. Ohne diese wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt.
Die Studienverlaufsbescheinigung erhalten Sie unter Nutzung Ihrer LMU-Benutzerkennung und Passwort direkt im Quissos-Portal.
I. ZAHNÄRZTLICHE AUSBILDUNG
§ 1
Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet.
§ 2
Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt; folgende staatliche Prüfungen:
a. die naturwissenschaftliche Vorprüfung
b. die zahnärztliche Vorprüfung und
c. die zahnärztliche Prüfung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.
II. PRÜFUNGSBESTIMMUNGEN
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 3
Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 4
1. Die Prüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuß) abgelegt.
2. Bei jeder Universität wird ein gemeinsamer Ausschuß für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung und ein Ausschuß für die zahnärztliche Prüfung gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ausschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von der zuständigen Landesbehörde bestellt. Die medizinische Fakultät ist vorher zu hören. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.
3. In der Regel sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter den ordentlichen Professoren der Medizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre Stellvertreter den Universitätslehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zu entnehmen.
4. Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, darf nicht als Prüfer tätig sein.
§ 5
1. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) leitet die Prüfung und setzt Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder Abschnitte fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, und ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses regelt er dessen Vertretung unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4. Unmittelbar nach Schluß des Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätigkeit des Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren.
2. Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in allen Fächern und Abschnitten als nicht bestanden.
§ 6
Von einem Prüfer dürfen mit Ausnahme der Prüfungen in der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
§ 7
Die zuständigen Landesbehörden können zu den Prüfungen Vertreter entsenden.
§ 8
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung entscheidet, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 9
(1) Dem Gesuch ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung beizufügen.
(2) Die Hochschulzugangsberechtigung einer außerdeutschen Schule kann ausnahmsweise als Ersatz für die in Absatz 1 bezeichneten Nachweise gelten, mit dem Reifezeugnis einer deutschen Schule anerkannt ist.
(3) Enthält das Reifezeugnis oder der Vorbildungsnachweis (Absatz 1 oder 2) keine Leistungsnote in Latein, so ist der Nachweis durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung zu erbringen. Diese Prüfung muß nach den Bestimmungen einer deutschen Schulbehörde über das sogenannte "Kleine Latinum", möglichst vor Beginn des Studiums, spätestens vor der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung, abgelegt sein. Der Nachweis einer Leistungsnote in Latein oder über das sogenannte "Kleine Latinum" kann ersetzt werden durch den Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführten Kursus über medizinische Terminologie.
(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem für ihre Ehe geführten Familienbuch oder,falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde beizufügen.
§ 10
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,
2. die Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
3. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde führen würde.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung. Besteht Grund zu der Annahme, daß die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen Widerruf der Zulassung vorliegen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde herbeizuführen.
§ 11
Die für die Zulassung zu den Prüfungen geforderten Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 12
Die Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, bei dem sie begonnen wurde. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Mit dem Gesuch um Ausnahmebewilligung ist zugleich eine Erklärung des Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vorzulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Bedenken entgegenstehen.
§ 13
(1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "mangelhaft" (4), "nicht genügend" (5) und "schlecht" (6) ab.
(2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.
§ 14
Für jeden Prüfling nimmt der Vorsitzende eine Niederschrift auf, in der die Namen der Prüfer, die Prüffächer oder Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben sind. Werden Wiederholungsfristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende die Fristen und Bedingungen, von deren Erfüllung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung abhängt, in die Niederschrift einzutragen.
§ 15
(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses oder der zuständigen Landesbehörde sind für alle anderen Prüfungsausschüsse und Landesbehörden im Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.
(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die die zuständigen Behörden aller anderen Länder benachrichtigt. Wird die Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen, so sind die zuständigen Behörden aller Länder zu benachrichtigen. Diese setzen die Prüfungsausschüsse in Kenntnis. Die Prüfungsunterlagen bleiben bei den Prüfungsakten.
§ 16
(1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in einem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. In die Niederschrift hat der Vorsitzende, nachdem ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: "schlecht, weil nicht erschienen".
(2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern oder -abschnitten ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.
(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder mehreren Fächern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.
§ 17
aufgehoben.
Besteht Interesse am Erwerb einer Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO), so finden Sie diese im Internet unter dem Begriff "Approbationsordnung für Zahnärzte" oder Sie können Sie auch im Buchhandel käuflich erwerben.
Allgemeines
Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten auf das Studium der Zahnmedizin auf Grund im Ausland betriebener Zahnmedizinstudien oder im In- oder Ausland betriebener verwandter Studien (nur wenn in Bayern bereits immatrikuliert oder wenn der Antragssteller noch keinen Studienplatz hier in Bayern hat, aber sein Wohnsitz sich in Bayern befindet) ist:
Für Immatrikulationen in Zahnmedizin an der LMU ab dem 01.10.2021 ist ausschliesslich die Regierung von Oberbayern zuständig:
Regierung von Oberbayern
Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon +49 (0) 89 / 2176-2772 (Servicenummer)
landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de
Eine verbindliche Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen ist erst möglich, wenn Sie im Fach Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians Universität eingeschrieben sind. Sobald dies der Fall ist, müssen Sie Ihren Antrag über das Prüfungsamt Zahnmedizin (Amalienstr. 52 80799 München) stellen. Er wird hinsichtlich der Anerkennung einzelner Lehrveranstaltungen – Pflichtvorlesungen und praktische Übungen – entschieden und Ihren Antrag zusammen mit einer fachlichen Stellungnahme des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztlichen Vorprüfungen der zuständigen Landesbehörde zuleiten.
Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Zahnmedizinstudium bei einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht erlangt haben und die sich bei einer deutschen Universität für einen Studienplatz in Zahnmedizin direkt bewerben möchten (sog. Quereinstieg) , wird bei Antragstellung geprüft ob und ggf. wie viele vorklinische Fachsemester voraussichtlich angerechnet werden können. Für die vorläufige Prüfung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten. Für Studenten, die im Ausland leben, ist zuständig
Thüringer Landesverwaltungsamt
Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe Ref. 720
Postfach 2249,
99403 Weimar
Zuständige Landesbehörde in Bayern ist die:
Regierung von Oberbayern – SG 55.2-2
Maximilianstrasse 39
80534 München.
Studierende, die das Zahnmedizinstudium an einer bayerischen Universität fortsetzen oder aufnehmen wollen und kein im Inland erworbenes Reifezeugnis besitzen, müssen ihre Vorbildungsnachweise bei der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung anerkennen lassen.
Zuständige Stelle ist
Für Deutsche:
Für Ausländer
Für alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgefertigt sind, sind zusätzlich Übersetzungen erforderlich, die grundsätzlich von
einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher beglaubigt sein müssen.
Anrechnung von Scheinen und Prüfungen für Immatrikulationen in Zahnmedizin an der LMU vor dem 01.10.2021:
Die Anrechnung besteht aus zwei Teilen:
Die Anrechnung der Scheine wird von der LMU-München durchgeführt.
Die Anrechnung der Semester und der Befreiung von Prüfungen oder Teilprüfungen wird von der Regierung von Oberbayern durchgeführt.
Dafür wird eine fachliche Stellungnahme des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztlichen Vorprüfungen vorausgesetzt. Um diese fachliche Stellungnahme zu erstellen, benötigen wir Äquivalenzbescheinigungen von den Fachvertretern des jeweiligen Faches. Die Fachvertreter entnehmen Sie der Liste der Fachvertreter (Siehe auch unter: Vordrucke). Diese werden vom Prüfungsamt, sobald diese vorliegen, an die Regierung von Oberbayern weitergeleitet.
Die Übersetzungen von Bestätigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen von einem von einem deutschen Gericht öffentlich bestellten Übersetzer/Dolmetscher angefertigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für fremdsprachige Stempel auf dem Krankenpflegedienstzeugnis. Die öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer werden in Listen aufgeführt, die bei den Landgerichten zur Einsicht aufliegen. Auskünfte erteilen auch der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) https://by.bdue.de/ oder der Verein öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher und Übersetzer Bayern e. V. https://vbdue.de/ oder im Bayerischen Staatsministerium der Justiz https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/
Wenn Sie einen Studienplatz in Zahnmedizin an der LMU – München haben und Anrechnungen beantragen wollen benötigen Sie:
Paralleles Studium Human- Zahnmedizin bei genehmigter Doppelimmatrikulation:
Sofern eine zulässige Doppelimmatrikulation vorliegt gelten auch für SIe die Sonderbestimmungen aus §61 ZAppO. Bitte beachten Sie insbesondere Abs. 2 und 3:
§ 61
(2) Studierende der Medizin, die die ärztliche Vorprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem mindestens zweijährigen Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) vollständig bestanden haben, können zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, wenn sie nachweisen, daß sie
a) zwei Vorlesungen über Werkstoffkunde gehört und
b) regelmäßig und mit Erfolg an einem Kursus der technischen Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde teilgenommen haben.
(3) Studierende der Medizin, die die Nachweise nach Absatz 2 erbracht haben, werden in der zahnärztlichen Vorprüfung nur in dem Fach Zahnersatzkunde (§ 28 Abs. 1 IV) geprüft. Die Prüfung muß einschließlich einer etwaigen Wiederholungsprüfung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beginn beendet sein. Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.
Vordrucke
Für die Inaussichtstellung einer Studienzeitanrechnung auf ein im Bundesgebiet beabsichtigtes Studium der Zahnmedizin ist für Antragsteller, die im Ausland wohnen, aber in der Bundesrepublik noch keinen Studienplatz haben, das Landesprüfungsamt in Thüringen zuständig:
Kontakt:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4
99423 Weimar
Postanschrift:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 2249
99403 Weimar
Tel.: 0361 3770-0
Fax: 0361 3773-7190
E-Mail: poststelle@tlvwa.thueringen.de
Die E-Mailadresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.
Landesverwaltungsamt Thüringen
Auszug aus der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO):
V. SONDERBESTIMMUNGEN
§ 61
(1) (weggefallen)
(2) Studierende der Medizin, die die ärztliche Vorprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem mindestens zweijährigen Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) vollständig bestanden haben, können zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, wenn sie nachweisen, daß sie
(3) Studierende der Medizin, die die Nachweise nach Absatz 2 erbracht haben, werden in der zahnärztlichen Vorprüfung nur in dem Fach Zahnersatzkunde (§ 28 Abs. 1 IV) geprüft. Die Prüfung muß einschließlich einer etwaigen Wiederholungsprüfung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beginn beendet sein. Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.
(4) Ärzte und Medizinalassistenten werden zur zahnärztlichen Prüfung zugelassen, wenn sie nachweisen, daß sie
§ 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Ärzte und Medizinalassistenten, die nach Absatz 4 zur Prüfung zugelassen sind, sind von den Prüfungen in den Prüfungsabschnitten I bis VI befreit. In der Prüfung in Zahnersatzkunde (Prüfungsabschnitt X) hat der Kandidat auch die für die zahnärztliche Vorprüfung erforderlichen Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes (§ 28 Abs. 5 Buchstabe b) nachzuweisen. Die Prüfung muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten beendet sein. Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
(6) Die Prüfung nach Absatz 4 ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteilin einem der Abschnitte VII bis X "schlecht" oder in zweien der Abschnitte VII bis X "nicht genügend" oder schlechter oder in dreien der Abschnitte VII bis XI "mangelhaft" oder schlechter lautet.
Ist die Prüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis in entsprechender Abweichung von der Bestimmung des § 58 Abs. 1.
Allgemeines
Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten auf das Studium der Zahnmedizin auf Grund im Ausland betriebener Zahnmedizinstudien oder im In- oder Ausland betriebener verwandter Studien (nur wenn in Bayern bereits immatrikuliert oder wenn der Antragssteller noch keinen Studienplatz hier in Bayern hat, aber sein Wohnsitz sich in Bayern befindet) ist:
Anrechnungen:
für Immatrikulationen in Zahnmedizin an der LMU ab dem 01.10.2021 ist ausschliesslich die Regierung von Oberbayern zuständig:
Regierung von Oberbayern
Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon +49 (0) 89 / 2176-2772 (Servicenummer)
landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de
Eine verbindliche Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen ist erst möglich, wenn Sie im Fach Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians Universität eingeschrieben sind. Sobald dies der Fall ist, müssen Sie Ihren Antrag über das Prüfungsamt Zahnmedizin (Amalienstr. 52 80799 München) stellen. Er wird hinsichtlich der Anerkennung einzelner Lehrveranstaltungen – Pflichtvorlesungen und praktische Übungen – entschieden und Ihren Antrag zusammen mit einer fachlichen Stellungnahme des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztlichen Vorprüfungen der zuständigen Landesbehörde zuleiten.
Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Zahnmedizinstudium bei einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht erlangt haben und die sich bei einer deutschen Universität für einen Studienplatz in Zahnmedizin direkt bewerben möchten (sog. Quereinstieg) , wird bei Antragstellung geprüft ob und ggf. wie viele vorklinische Fachsemester voraussichtlich angerechnet werden können. Für die vorläufige Prüfung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten. Für Studenten, die im Ausland leben, ist zuständig
Thüringer Landesverwaltungsamt
Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe Ref. 720
Postfach 2249,
99403 Weimar
Zuständige Landesbehörde in Bayern ist die:
Regierung von Oberbayern – SG 55.2-2
Maximilianstrasse 39
80534 München.
Studierende, die das Zahnmedizinstudium an einer bayerischen Universität fortsetzen oder aufnehmen wollen und kein im Inland erworbenes Reifezeugnis besitzen, müssen ihre Vorbildungsnachweise bei der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung anerkennen lassen.
Zuständige Stelle ist
Für Deutsche:
Für Ausländer
Für alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgefertigt sind, sind zusätzlich Übersetzungen erforderlich, die grundsätzlich von
einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher beglaubigt sein müssen.
Die Übersetzungen von Bestätigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen von einem von einem deutschen Gericht öffentlich bestellten Übersetzer/Dolmetscher angefertigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für fremdsprachige Stempel auf dem Krankenpflegedienstzeugnis. Die öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer werden in Listen aufgeführt, die bei den Landgerichten zur Einsicht aufliegen. Auskünfte erteilen auch der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) https://by.bdue.de/ oder der Verein öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher und Übersetzer Bayern e. V. https://vbdue.de/ oder im Bayerischen Staatsministerium der Justiz https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/
Ein Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn der § 14 ZApprO zutrifft, in manchen Fällen muss eine Zusatzbescheinigung bzw. Tätigkeitsbericht eingereicht werden. Wir empfählen bei Anrechnungen (§ 14 Abs. 5 ZApprO) diese immer mit einzureichen. Aus diesem Tätigkeitsbericht muss hervorgehen, dass Sie einen Pflegedienst erbracht haben.
§ 14 Pflegedienst
(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betriebund die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertrautzu machen.
(2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.
(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.
(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:
1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderungeines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
4. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.
(6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:
1. eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme,
2. eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,
3. eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,
4. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege,
5. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
6. eine Ausbildung in der Altenpflege,
7. eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder
8. eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oderin der Altenpflegehilfe.Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einenKrankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.
(7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.
(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
Downloads
Infoblatt Pflegedienst (PDF, 88 KB)
Bescheinigung Pflegedienst (deutsch (PDF, 48 KB) / englisch (PDF, 26 KB))
Bescheinigung "Beiblatt- Pflegedienst Rehabilitationseinrichtung" (PDF, 20 KB)
§ 13 Ausbildung in erster Hilfe
(1) Die Ausbildung in erster Hilfe soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln.
(2) Die Ausbildung in erster Hilfe ist vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
(3) Die Ausbildung in erster Hilfe ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
(4) Der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe kann insbesondere durch folgende Bescheinigungen erfolgen:
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich)
Hinweise zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung (PDF, 94 KB)
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich)
evtl. je nach Anmeldezahl der Studenten könnten auch 2 Termine pro Fach im gleichen Zeitraum stattfinden.
Hinweise zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung (PDF, 94 KB)
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich)
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich)
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich)
Hinweise zur zahnärztlichen Vorprüfung
Antrag zur zahnärztlichen Vorprüfung
eu
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich)
1. Halbjahr: Beginn der Prüfung: 14.02.2023
Termine, Hinweise bzw. Informationen bitte den Links folgen:
(Links werden noch erweitert)
Hinweise zur zahnärztlichen Prüfung (PDF, 95 KB)
Antrag zur zahnärztlichen Prüfung (PDF, 1.763 KB)
2. Halbjahr: Beginn der Prüfung: 24.07.2023
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich)
Termine, Hinweise bzw. Informationen bitte den Links folgen:
(Links werden noch erweitert)
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich)
Die Prüfungen finden vorraussichtlich 08.03.2024 bis 18.03.2024 statt. Wann jedes Fach geprüft wird werden wir veröfentlichen sobald es Bekannt ist.
1. Zahnmedizinische Propädeutik. am .03.2025
2. Physiologie am 03.2025
3. Physik am 03.2025
4. Chemie am 03.2025
5. Mikroskopische und makroskopische Anatomie 03.2025
6. Biochemie und Molekularbiologie am 03.2025
7. Biologie am 03.2025
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich)
Die Prüfungen finden nach Rücksprache mit den Instituten und Kliniken vorraussichtlich 11.09.2024 bis 19.09.2024 statt.
1. Physik am 12.09.2024
2. Chemie am 13.09.2024
3. Biologie am 18.09.2024
4. Biochemie und Molekularbiologie am 17.09.2024
5. Mikroskopische und makroskopische Anatomie 11.09.2024
6. Physiologie am 19.09.2024
7. Zahnmedizinische Propädeutik am 16.09.2024
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich)
Die Prüfungen finden vorraussichtlich .03.2024 bis .03.2024 statt. Wann jedes Fach geprüft wird werden wir veröfentlichen sobald es Bekannt ist.
1. Zahnmedizinische Propädeutik. am .03.2025
2. Physiologie am .03.2025
3. Physik am .03.2025
4. Chemie am .03.2025
5. Mikroskopische und makroskopische Anatomie 10.03.2025
6. Biochemie und Molekularbiologie am .03.2025
7. Biologie am .03.2025
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich).
1. Kieferorthopädie am 16.09.2024
2. Zahnärztliche Prothetik vom 17.09.2024 bis 20.09.2024
3. Zahnerhaltung die folgende Fächer beinhaltet: a) Endodontologie, b) Kinderzahnheilkunde, c) Parodontologie vom 23.09.2024 bis 26.09.2024
4. Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am 27.09.2024
(Änderungen aus organisatorischen Gründen noch möglich).
1. Kieferorthopädie am 31.03.2025
2. Zahnärztliche Prothetik vom 01.04.2025 bis 04.04.2025
3. Zahnerhaltung die folgende Fächer beinhaltet: a) Endodontologie, b) Kinderzahnheilkunde, c) Parodontologie vom 07.04.2025 bis 10.04.2025
4. Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am 11.04.2025
Z1 /Neue Approbationsordnung
Für die Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 08. Juli 2019 (ZApprO) in der derzeit geltenden Fassung
Die in der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vorgesehenen mündlichen Prüfungen finden am Studienort statt und werden wie folgt abgehalten:
Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Anmeldeschluss ist für alle Prüfungen nach der neuen Approbationsordnung der 10.01 im Frühjahr und der 10.06. im Herbst
Die Prüfungen finden voraussichtlich immer im März oder September statt.
Die Prüfungen finden innerhalb des vorgenannten Zeitrahmens in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Hierbei sind je Prüfling maximal zwei Prüfungen pro Tag möglich (§32 Abs. 4 ZApprO).
Anmeldung
Der Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis
spätestens 10. Juni oder 10. Januar
im Prüfungsamt eingehen (§ 21 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 und 3, sowie §20 Abs. 1 ZApprO).
Wir empfehlen frühzeitig die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag einzureichen. Nach diesem Termin eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Prüfungsamt ist nur bei frühzeitiger Antragstellung in der Lage, Sie auf etwaige Mängel Ihres Zulassungsantrags hinzuweisen, wodurch Sie Gelegenheit erhalten, Ihren Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen. Andernfalls muss mit der Ablehnung des Antrags gerechnet werden (vgl. § 21 ZApprO).
Abgabe Ihres Antrags:
Bis auf Weiteres können Anträge an das Prüfungsamt auf 3 Arten erfolgen: ·
per Einschreiben an die Ludwig-Maximilians Universität, Prüfungsamt Zahnmedizin, Amalienstrasse 52, 80799 München (Alle Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden.) ·
Persönlich einwerfen: im Hauptgebäude, Geschwister Scholl Platz, in der Poststelle (wenn Sie vor dem Hauptgebäude stehen rechts) im schwarzen Zeitbriefkasten (LMU München) adressiert an das Prüfungsamt. (Alle Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden.) ·
Als E-Mail: Antrag ausfüllen und unterschrieben zusammen mit allen Dokumenten eingescannt nur über die @campus.lmu.de – Adresse an das Prüfungsamt Zahnmedizin.pa@Verwaltung.Uni-Muenchen.DE versenden. (ACHTUNG! Ausschliesslich an diese E-Mail versenden)
Der Anhang muss eine Datei im PDF Format sein und darf nicht grösser als 5 MB sein im Betreff bitte Namen, Vornamen und Prüfung (z.B. Z1) zu der Sie sich Anmelden eintragen. Falls die Spezifikationen nicht zutreffen wird der Antrag nicht angenommen. ·
persönliche Abgabe nur nach Terminvereinbarung und in begründeten Ausnahmefällen zu unseren Öffnungszeiten im Prüfungsamt Amalienstrasse 52, 80799 München
Für den rechtzeitigen Eingang des Zulassungsantrages sind Sie selbst verantwortlich. Die zu verwendenden Vordrucke finden Sie auf unserer Homepage unter Formulare
Alle Nachweise müssen spätestens bis zum Vorlesungsende am 21. Juli 2023 im Prüfungsamt vorliegen, ansonsten muss die Zulassung zur Prüfung leider verwehrt werden. Öffnungszeiten: Dienstag, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Mittwoch von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr Postanschrift: Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München Dienstgebäude: Amalienstrasse 52, 80799 München
Achtung: Die Anrechnung von Leistungen aus verwandten Studiengängen oder im Ausland betriebener Studien muss frühzeitig bei der zuständigen Stelle beantragt (§23 ZApprO) und Ihrem Antrag beigelegt werden. ·
Anrechnungsbescheide, Zeugnisse über den Krankenpflegedienst, sowie Erste-Hilfe-Nachweise wie auch alle Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen ·
Zulassung zur Prüfung, sobald alle erforderlichen Leistungsnachweise vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Rücktritt nur noch aus wichtigem Grund (z.B. Erkrankung) möglich. Die Ladungsschreiben zur Prüfung werden ausschließlich auf dem Postweg per Einschreiben ausgegeben.
Beachten Sie die Adressangabe auf dem Anmeldeantrag! Aus organisatorischen Gründen bitte wir von kurzfristigen, nachträglichen Änderungen der im Antrag angegebenen Adresse abzusehen. Der Zulassungsbescheid kann nur an inländische Adressen zugestellt werden. Alle eingereichten Antragsunterlagen verbleiben für die Dauer der Bearbeitung im Prüfungsamt.
Zeugnis
Das Zeugnis wird vom Prüfungsamt unmittelbar nach Bestehen der Prüfung erstellt und per Post an Sie versandt Vorstehende und die im Antragsvordruck enthaltenen Hinweise und Erläuterungen können bei der Vielfalt denkbarer Fragestellungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und die Rechtsvorschriften nicht ersetzen. In Zweifelsfällen ist der Wortlaut der ZApprO verbindlich. Für darüber hinaus gehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Prüfungsamt Zahnmedizin, 089 2180 3726, Zahnmedizin.pa@verwaltung.uni-muenchen.de
Viel Erfolg für Ihre Prüfung wünscht Ihnen Ihr Prüfungsamt
Antrag auf Zulassung Erstes Staatsexamen Zahnmedizin (Z1) (PDF, 151 KB)
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Naturwissenschaftliche Vorprüfung/AlteApprobationsordnung
Anträge können schon ca. 2 Monate vor Anmeldeschluss abgegeben werden! Anmeldeschluss ist für die Vorprüfungen ist der 30.05. bzw. 30.11.
Bei jedem Vorsprechen im Prüfungsamt aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf) unbedingt mitbringen. Ohne diese wird keine Auskunft erteilt.
Die naturwissenschaftlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt.
Meldeschluss für die Prüfungen im ersten Prüfungshalbjahr ist der 25. Januar (Ludwig-Maximilians-Universität: 30.11.)
für die Prüfungen im zweiten Prüfungshalbjahr der 25. Juni (Ludwig-Maximilians-Universität: 30.05.)
Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung sind dem Antrag folgende Unterlagen in Urschrift beizufügen:
Zur Beachtung:
Noten regelt der § 13
(1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen
"sehr gut" (1),
"gut" (2),
"befriedigend" (3),
"mangelhaft" (4),
"nicht genügend" (5) und
"schlecht" (6) ab.
(2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.
Was geprüft wird regelt der § 21
(1) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
I. Physik,
II. Chemie,
III. Zoologie.
An die Stelle der Prüfung in Zoologie kann auch eine Prüfung in Biologie treten.
(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Wochentagen stattfinden.
(3) Wer an einer deutschen Universität oder Hochschule auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften den Doktorgrad erworben hat, wird nur in den Fächern geprüft, die nicht Gegenstand der Doktorprüfung gewesen sind.
(4) In Ausnahmefällen kann der Studierende von der Prüfung in solchen Fächern befreit werden, die Gegenstand einer anderen an einer deutschen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren. Das gleiche gilt für Fächer, die Gegenstand einer an einer ausländischen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren, wenn diese Prüfung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.
Nichtbestehen und Wiederholungsprüfung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung regelt der § 22
(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.
(2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteila)in einem Fach "schlecht" oder
b)in zwei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"
lautet.
Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.
(3) Eine nichtbestandene Prüfung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Monaten wiederholt werden. Der Vorsitzende setzt die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn nicht vollständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
(4) Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.
(5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen naturwissenschaftlichen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung beantragt.
Die Noten regelt der § 23
(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung stellt der Prüfer ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar dem Vorsitzenden zu übersenden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 4 "sehr gut", von 5 bis 7 "gut" und von 8 bis 10 "befriedigend". Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.
Das Ergebnis der naturwissenschaftlichen Vorprüfung regelt der § 24
(1) Über das Ergebnis der naturwissenschaftlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2. Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so ist im Zeugnis die Frist nach § 22 Abs. 3 einzutragen. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2a.
(2) Wird das Ergebnis der Prüfung gemäß § 16 festgestellt, so ist in dem Prüfungszeugnis für die betreffenden Fächer oder als Gesamtergebnis nur die getroffene Feststellung anzugeben.
(3) Wurde der Studierende gemäß § 21 Abs. 4 von der Prüfung in einem Fach befreit, so ist dies in dem Prüfungszeugnis zu vermerken und das Gesamtergebnis ohne Berücksichtigung dieses Faches in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 zu ermitteln. War die Prüfung nur noch in einem Fach abzulegen, so ist sie nur bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.
(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse sind dem Studierenden nach Abschluß der naturwissenschaftlichen Vorprüfung wieder auszuhändigen, nachdem ein Vermerk über das Ergebnis der Prüfung in das Studienbuch eingetragen worden ist.
(5) Nach jedem Prüfungszeitraum (§ 19 Abs. 1) teilt der Vorsitzende der Universitätsbehörde alsbald die Namen der Studierenden, die sich der Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung unterzogen haben, das Gesamtergebnis, das Nichtbestehen der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung sowie die gemäß §§ 16 und 22 Abs. 3 getroffenen Entscheidungen mit. Verläßt der Studierende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität, so hat die Universitätsbehörde dies im Studienbuch zu vermerken.
spätestens bis zum ersten Tag der vorlesungsfreien Zeit des jeweiligen Semesters
Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen! Alle Unterlagen müssen der Reihe nach wie im Antrag aufgeführt, sortiert sein!
Antrag auf Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung (PDF, 406 KB)
Antrag zur erneuten Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung (PDF, 106 KB) (nach Rücktritt, Rücknahme, bei Wiederholung, Fortsetzung)
Z2 - Zweites Staatsexamen Zahnmedizin (neue Approbationsordnung)
Für die Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung im 2. Halbjahr 2023 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 08. Juli 2019 (ZApprO) in der derzeit geltenden Fassung
Die Prüfungen finden voraussichtlich im März oder September statt.
Die Prüfungen finden innerhalb des vorgenannten Zeitrahmens in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Hierbei sind je Prüfling maximal zwei Prüfungen pro Tag möglich (§32 Abs. 4 ZApprO). Anmeldung
Der Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis
spätestens 10. Juni 2023
im Prüfungsamt eingehen (§ 21 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 und 3, sowie §20 Abs. 1 ZApprO). Wir empfehlen frühzeitig die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag einzureichen. Nach diesem Termin eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Das Prüfungsamt ist nur bei frühzeitiger Antragstellung in der Lage, Sie auf etwaige Mängel Ihres Zulassungsantrags hinzuweisen, wodurch Sie Gelegenheit erhalten, Ihren Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen. Andernfalls muss mit der Ablehnung des Antrags gerechnet werden (vgl. § 21 ZApprO). Abgabe Ihres Antrags:
Bis auf Weiteres können Anträge an das Prüfungsamt auf 3 Arten erfolgen: · per Einschreiben an die Ludwig-Maximilians Universität, Prüfungsamt Zahnmedizin, Amalienstrasse 52, 80799 München (Alle Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden.) ·
Persönlich einwerfen: im Hauptgebäude, Geschwister Scholl Platz, in der Poststelle (wenn Sie vor dem Hauptgebäude stehen rechts) im schwarzen Zeitbriefkasten (LMU München) adressiert an das Prüfungsamt. (Alle Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden.) ·
Als E-Mail: Antrag ausfüllen und unterschrieben zusammen mit allen Dokumenten eingescannt nur über die @campus.lmu.de – Adresse an das Prüfungsamt Zahnmedizin.pa@Verwaltung.Uni-Muenchen.DE versenden. (ACHTUNG! Ausschliesslich an diese E-Mail versenden)
Der Anhang muss eine Datei im PDF Format sein und darf nicht grösser als 5 MB sein im Betreff bitte Namen, Vornamen und Prüfung (z.B. Z1) zu der Sie sich Anmelden eintragen. Falls die Spezifikationen nicht zutreffen wird der Antrag nicht angenommen. ·
persönliche Abgabe nur nach Terminvereinbarung und in begründeten Ausnahmefällen zu unseren Öffnungszeiten im Prüfungsamt Amalienstrasse 52, 80799 München
Für den rechtzeitigen Eingang des Zulassungsantrages sind Sie selbst verantwortlich. Die zu verwendenden Vordrucke finden Sie auf unserer Homepage unter Formulare
Alle Nachweise müssen spätestens bis zum Vorlesungsende am 21. Juli 2023 im Prüfungsamt vorliegen, ansonsten muss die Zulassung zur Prüfung leider verwehrt werden. Öffnungszeiten: Dienstag, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Mittwoch von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr Postanschrift: Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München Dienstgebäude: Amalienstrasse 52, 80799 München Achtung: Die Anrechnung von Leistungen aus verwandten Studiengängen oder im Ausland betriebener Studien muss frühzeitig bei der zuständigen Stelle beantragt (§23 ZApprO) und Ihrem Antrag beigelegt werden. ·
Anrechnungsbescheide, Zeugnisse über den Krankenpflegedienst, sowie Erste-Hilfe-Nachweise wie auch alle Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen ·
Zulassung zur Prüfung, sobald alle erforderlichen Leistungsnachweise vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Rücktritt nur noch aus wichtigem Grund (z.B. Erkrankung) möglich. Die Ladungsschreiben zur Prüfung werden ausschließlich auf dem Postweg per Einschreiben ausgegeben. Beachten Sie die Adressangabe auf dem Anmeldeantrag! Aus organisatorischen Gründen bitte wir von kurzfristigen, nachträglichen Änderungen der im Antrag angegebenen Adresse abzusehen. Der Zulassungsbescheid kann nur an inländische Adressen zugestellt werden. Alle eingereichten Antragsunterlagen verbleiben für die Dauer der Bearbeitung im Prüfungsamt. Zeugnis
Das Zeugnis wird vom Prüfungsamt unmittelbar nach Bestehen der Prüfung erstellt und per Post an Sie versandt Vorstehende und die im Antragsvordruck enthaltenen Hinweise und Erläuterungen können bei der Vielfalt denkbarer Fragestellungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und die Rechtsvorschriften nicht ersetzen. In Zweifelsfällen ist der Wortlaut der ZApprO verbindlich. Für darüber hinaus gehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Prüfungsamt Zahnmedizin, 089 2180 3726, Zahnmedizin.pa@verwaltung.uni-muenchen.de
Viel Erfolg für Ihre Prüfung wünscht Ihnen Ihr Prüfungsamt Antrag auf Zulassung Zweites Staatsexamen Zahnmedizin (Z2) (PDF, 444 KB)
ZApprO § 42 Zeitpunkt der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters desStudiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
§ 43 Art der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Sie besteht aus einempraktischen Prüfungselement und einem mündlichen Prüfungselement.
§ 44 Prüfungstermine
(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von zwei Wochen statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern imEinvernehmen mit der Universität fest.
§ 45 Ladung zu den Prüfungsterminen
Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestensfünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen,dass er oder sie1. die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen undklinischen Studienabschnitts beherrscht,2. in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und3. die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patientennotwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
1. das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2. das Fach Kieferorthopädie,
3. das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
4. die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a) Endodontologie,
b) Kinderzahnheilkunde,
c) Parodontologie und
d) Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
§ 47 Praktisches Prüfungselement
(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende anhand standardisierterAusbildungssituationen in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft.
(2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in drei standardisiertenAusbildungssituationen nachzuweisen. Diese Ausbildungssituationen umfassen in der Regel jeweils einefestsitzende, eine abnehmbare und eine provisorische Versorgung. Bei der Ausführung der Versorgung liegt derSchwerpunkt auf den zahnärztlichen Behandlungsschritten.
(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten durch die Herstellung einespräventionsorientierten kieferorthopädischen Behandlungsgerätes nachzuweisen.
(4) Im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende praktischeFertigkeiten in den folgenden Techniken nachzuweisen:
1. der Lokalanästhesie,
2. der Zahnextraktion und
3. der Schnittführung und Naht.
(5) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende
1. im Fach Endodontologie praktische Fertigkeiten in der endodontischen Behandlung nachzuweisen, die inder Regel eine Wurzelkanalbehandlung umfasst,
2. im Fach Kinderzahnheilkunde praktische Fertigkeiten in der Prävention und Restauration in der erstenDentition oder in der jugendlich bleibenden Dentition nachzuweisen, in der Regel durch
a) Legen einer Füllung,
b) Anfertigen einer Krone in der ersten Dentition und
c) Durchführung einer Fissurenversiegelung,
3. im Fach Parodontologie praktische Fertigkeiten in der Regel an mindestens einem einwurzeligen Zahn undan einem mehrwurzeligen Zahn nachzuweisen, durch
a) Erstellen eines parodontalen Befundes und
b) Durchführung einer subgingivalen Wurzelreinigung sowie
4. im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration praktische Fertigkeiten nachzuweisen
a) in der Durchführung einer präventiven Maßnahme und
b) in der Durchführung von drei verschiedenen restaurativen Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität,verteilt auf den Front- und Seitenzahnbereich.
(6) Das praktische Prüfungselement dauert
1. im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage,
2. im Fach Kieferorthopädie einen Tag,
3. im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen halben Tag und
4. in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage.
Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.
§ 48 Mündliches Prüfungselement
(1) Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des Zweiten Abschnitts derZahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an dem Tag oder an einem der Tage statt, an dem das praktischePrüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird.
(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierenderdauern.
(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches undderen Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Antrag auf Zulassung zum zweiten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung (PDF, 370 KB) (PDF, 584 KB)
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Zahnärztliche Vorprüfung (Alte Approbationsordnung)
Anträge können schon ca. 2 Monate vor Anmeldeschluss abgegeben werden!!
Anmeldeschluss ist für die Vorprüfungen ist der 31.05. bzw. 30.11.
Bei jedem Vorsprechen im Prüfungsamt aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (PDF, 483 KB) (Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf) unbedingt mitbringen. Ohne diese wird keine Auskunft erteilt.
Die zahnärztlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt.
Meldeschluss für die Prüfungen im ersten Prüfungshalbjahr ist der 25. Januar (Ludwig-Maximilians-Universität: 30.11.) für die Prüfungen im zweiten Prüfungshalbjahr der 25. Juni (Ludwig-Maximilians-Universität: 30.05.)
Bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung sind dem Antrag folgende Unterlagen in Urschrift beizufügen:
Zur Beachtung:
Noten regelt der § 13
(1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen
"sehr gut" (1),
"gut" (2),
"befriedigend" (3),
"mangelhaft" (4),
"nicht genügend" (5) und
"schlecht" (6) ab.
(2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.
Was geprüft wird regelt der § 28
(1) Die zahnärztliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
I. Anatomie,
II. Physiologie,
III. Physiologische Chemie,
IV. Zahnersatzkunde.
(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist, soweit sie nicht mit Demonstrationen oder praktischen Übungen verbunden ist, öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll an zehn aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden, und zwar so, daß auf die Prüfung in Anatomie, Physiologie und physiologischer Chemie je ein Tag und auf die Prüfung in Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen.
(3) In der anatomischen Prüfung hat der Studierende
a) die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung (situs) zu erläutern,
b) ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat von Kopf oder Hals zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Anatomie nachzuweisen, wobei die funktionelle Anatomie des gesamten Kauapparates eingehend zu berücksichtigen ist,
c) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate, darunter eines aus dem Gebiet der Zähne und der Mundhöhle, zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Histologie nachzuweisen, sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwicklungsgeschichte, besonders der Zähne und der Mundhöhle, bekannt sind.
(4) In den Prüfungen in Physiologie und physiologischer Chemie sind neben den allgemeinen die für einen Zahnarzt erforderlichen besonderen Kenntnisse sowie Kenntnisse der wichtigsten Apparate, Untersuchungsmethoden und Nachweisreaktionen nachzuweisen.
(5) In der Prüfung in Zahnersatzkunde hat der Studierende
a) mindestens vier Phantomarbeiten möglichst verschiedener Art auszuführen, für die der Studierende die erforderlichen Werkstoffe auf seine Kosten zu stellen hat,
b) in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes unter Berücksichtigung der Anatomie und Physiologie der Mundhöhle nachzuweisen.
Nichtbestehen der zahnärztliche Vorprüfung regelt der § 29 ZAppO
(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.
(2) Die zahnärztliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil
a)in einem Fach "schlecht" oder
b)in zwei Fächern "nicht genügend" oder
c)in drei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend" lautet. Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.
Die Wiederholungsprüfung regelt der § 30
(1) Die Wiederholungsprüfungen in Physiologie und in physiologischer Chemie finden in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt. Bei den Wiederholungsprüfungen in Anatomie und in Zahnersatzkunde findet nur die abschließende mündliche Prüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.
(2) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung beantragt.
Die Noten regelt der § 31
(1) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach § 13 erteilten Noten.
Es lautet bei einer Summe
bis zu 6 "sehr gut",
von 7 bis 10 "gut" und
von 11 bis 14 "befriedigend".
Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.
(2) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend. Über das Ergebnis der zahnärztlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3, nach einer Wiederholungsprüfung nach Muster 3a.
spätestens bis zum ersten Tag der vorlesungsfreien Zeit des jeweiligen Semesters
Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen! Alle Unterlagen müssen der Reihe nach wie im Antrag aufgeführt, sortiert sein!
Antrag auf Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung (PDF, 1.773 KB)
Antrag zur erneuten Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung (PDF, 106 KB) (nach Rücktritt, Rücknahme, bei Wiederholung, Fortsetzung)
Z3 - Drittes Staatsexamen Zahnmedizin (neue Approbationsordnung)
§ 20 Antragsunterlagen
(1) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
3. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 2 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und 4. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung. Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmender Frist nachzureichen. Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
4. ein Identitätsnachweis,
5. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
6. die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 3 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen,
7. der Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels,
8. das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und
9. das Zeugnis über die Famulatur. Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.
(3) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen.
§ 15 Famulatur
(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden. (2) Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer Person durchgeführt werden, die die Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin besitzt und selbst an dem Patienten oder an der Patientin praktisch zahnärztlich tätig ist. Die Universität schließt mit fachlich und persönlich geeigneten Zahnärzten und Zahnärztinnen Vereinbarungen über die Durchführung der Famulatur. Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 aus.
(3) Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummer 9 und 10 vorgeschrieben sind.
(4) Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten. Sie dauert insgesamt vier Wochen. Die Famulatur ist mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei derselben Zahnärztin abzuleisten.
(5) Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht.
(6) Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
§ 72 Inhalt des schriftlichen Teils
(1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
1. Pharmakologie und Toxikologie,
2. Pathologie,
3. Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,
4. Innere Medizin,
5. Dermatologie und Allergologie.
Er umfasst außerdem die folgenden Querschnittsbereiche:
1. Notfallmedizin,
2. Schmerzmedizin,
3. Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen,
4. Klinische Werkstoffkunde,
5. Orale Medizin und systemische Aspekte,
6. Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,
7. Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,
8. Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,
9. Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.
(2) Im schriftlichen Teil hat der oder die Studierende schriftlich gestellte Prüfungsfragen unter Aufsicht zu beantworten (Aufsichtsarbeit). Er oder sie hat die aus seiner oder ihrer Sicht im Sinne der Aufgabenstellung richtige Prüfungsantwort anzugeben. Der schriftliche Teil kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungsfragen müssen auf die Kenntnisse abgestellt sein, die für den Zahnarzt und die Zahnärztin allgemein erforderlich sind, und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(4) Der schriftliche Teil findet an einem Tag statt. Er dauert fünf Stunden.
(5) Die Zahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Prüfungsfragen beträgt 200. Die Prüfungsfragen sollen möglichst alle in Absatz 1 genannten Fächer und Querschnittsbereiche angemessen abdecken und können übergreifend gestellt werden.
§ 73 Durchführung des schriftlichen Teils
(1) Allen Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilnehmen, sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen.
(2) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen sollen sich die zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen zu erstellen, auf die sich schriftliche Prüfungsteile beziehen können.
(3) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
(4) Die Prüfungsfragen sind durch die nach § 18 zuständige Stelle oder durch die Einrichtung nach Absatz 2 vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des § 72 Absatz 3, fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsfragen fehlerhaft sind, so sind diese fehlerhaften Prüfungsfragen bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die nach
§ 72 Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Zahl der Prüfungsfragen mindert sich entsprechend. Für das Bestehen des schriftlichen Teils nach § 74 Absatz 1 und bei der Bewertung des schriftlichen Teils nach § 75 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines oder einer Studierenden auswirken.
(5) Prüfungsfragen mit vordefinierten Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn nur die als zutreffendfestgelegten Antworten ausgewählt worden sind. Sie sind außerdem richtig beantwortet, wenn
1. die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 ergibt, dass zusätzlich zu den bei der Erstellung der Prüfungsfragen als zutreffend festgelegten Antworten eine weitere Antwort oder mehrere weitere Antworten als zutreffend anzuerkennen sind,
2. die Zahl der von dem oder der Studierenden ausgewählten Antworten mindestens der Zahl der bei der Erstellung der Prüfungsfragen als zutreffend festgelegten Antworten entspricht und
3. alle ausgewählten Antworten richtig sind.
(6) Prüfungsfragen ohne vordefinierte Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn
1. die Antwort einer als zutreffend festgelegten Antwortmöglichkeit entspricht oder
2. die Antwort vertretbar ist.
§ 16 Fachkunde im Strahlenschutz
(1) Mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird die Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen und Fernröntgenaufnahmen des Schädels erworben, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde zuvor nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) festgestellt hat, dass die Universität die für dieses Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung (Sachkunde) im Strahlenschutz sowie das erforderliche theoretische Wissen im Strahlenschutz in dem Radiologischen Praktikum nach Anlage 3 Nummer 6 vermittelt und dass die Qualifikation des Lehrpersonals und die Ausstattung der Universität eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung in dem Radiologischen Praktikum und den Behandlungskursen gewährleisten.
(2) Mit dem Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels kann erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an dem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes anerkannten Radiologischen Praktikum nach Anlage 3 Nummer 6 begonnen werden. Inhalt und Umfang der zu erwerbenden Sachkunde richten sich nach den Vorgaben zur Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlung gemäß der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 (GMBl 2006 S. 415), die zuletzt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. Juni 2012 – RS II 4 – 11603/01 (GMBl 2012 S. 724) geändert worden ist.
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Anträge können schon ca. 2 Monate vor Anmeldeschluss abgegeben werden!!
Anmeldeschluss ist für die Vorprüfungen ist der 15.05. bzw. 15.11.
Bei jedem Vorsprechen im Prüfungsamt aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (PDF, 483 KB) (Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf) unbedingt mitbringen. Ohne diese wird keine Auskunft erteilt.
Die Abschlussprüfung ist als einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluss, findet in der Regel innerhalb acht Wochen statt und muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
Meldeschluss für die Prüfungen im ersten Prüfungshalbjahr ist der 15. Februar, (Ludwigs-Maximilians-Universität München 21.11. November) für die Prüfungen im zweiten Prüfungshalbjahr der 15. Juli (Ludwigs-Maximilians-Universität München 15. Mai).
Die bei der Meldung zur zahnärztlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen ersehen Sie aus dem Antrag! Alle Unterlagen müssen der Reihe nach wie im Antrag aufgeführt, sortiert sein!
Zur Beachtung:
(es wird mit nach-Komma-Noten gerechnet, es wird nicht aufgerundet).
Gesamtnote = Summe aller Prüfungsfächer
Notenskala
Noten regelt der § 13
(1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen
"sehr gut" (1),
"gut" (2),
"befriedigend" (3),
"mangelhaft" (4),
"nicht genügend" (5) und
"schlecht" (6) ab.
(2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.
Nichtbestehen der zahnärztliche Prüfung regelt der § 53 ZAppO
§53
(1) Ist ein Prüfungsabschnitt als "nicht genügend" oder "schlecht" beurteilt worden, so ist er nicht bestanden und muß wiederholt werden.(2) Die Abschlußprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil
a)in einem der Abschnitte VII bis X oder in zwei der Abschnitte I bis VI und XI "schlecht" oder
b)in zwei der Abschnitte VII bis X oder in vier der Abschnitte I bis XI "nicht genügend" oder schlechter oder
c)in zwei der Abschnitte VII bis X und in zwei weiteren Abschnitten oder in fünf der Abschnitte I bis XI "mangelhaft" oder schlechter
lautet. Sobald feststeht, daß die ganze Abschlußprüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
Ab wann darf ich zahnärztlich tätig sein?
Wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine rechtsgültige Approbation als Zahnarzt oder Arzt oder eine widerrufliche Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde zu besitzen, macht sich gem. § 18 Zahnheilkundegesetz (ZHG) strafbar. Das Gericht kann in solchen Fällen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe verhängen (damit verbunden sind die Eintragung ins Bundes-zentral Register beim Generalbundesanwalt und ein entsprechender Vermerk im Führungszeugnis).
Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne der oben genannten Strafrechtsbestimmung ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Dabei ist als Krankheit jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. Die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs setzt also voraus, dass der Betreffende im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder aber im Besitz der Approbation als Arzt oder Zahnarzt ist. Diese Berechtigung wird durch die jeweilige Urkunde erteilt und kann nur durch Vorweisen dieser Urkunde nachgewiesen werden. Der gesundheitspolitischen Bedeutsamkeit zahnärztlicher Tätigkeit entspricht ein streng geregeltes Antrags- und Prüfungsverfahren, bei dem im Einzelfall die Erteilung auch versagt werden kann. Wer das Zahnmedizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat, kann, wenn auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag eine Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt erhalten.
Dabei sollte beachtet werden, dass die Beantragung rechtzeitig erfolgt und frühestens mit dem Eingang der letzten Unterlage die abschließende Bearbeitung beginnen kann. Bei allem Bemühen, zeitnah zu arbeiten, verlängern sich Bearbeitungszeiten jedoch zwangsläufig, wenn Unterlagen mangelhaft sind. Diesbezügliche Hinweise und die Bestimmungen der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) sollten deshalb unbedingt beachtet werden.
Bis zum Erhalt der Erlaubnis oder Approbation macht der Betreffende sich strafbar, wenn er den zahnärztlichen Beruf ausübt.
Zeigen Sie uns einen eventuellen Verlust Ihrer Erlaubnis-/Approbationsurkunde bitte umgehend an.
Damit beugen Sie missbräuchlicher Verwendung vor und können gleichzeitig für sich eine Zweitausfertigung beantragen, die dann an die Stelle des Originals tritt.
Studium nach Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO, NEU)
Erster Abschnitt der Zahnärztliche Prüfung
Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Studium nach Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZAppO, ALT)
Alle Scheine bitte der Reihe nach wie im Antrag aufgeführt sortieren.
Zweitschriften müssen schriftlich beantragt werden (vorab gerne per E-Mail). Die Gebühren für die Erstellung einer Zweitschrift betragen 100 €.
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 bis 4 Wochen, das Originalzeugnis verliert dann seine Gültigkeit.
BAföG - Beauftragter:
Herr Prof. Dr. Bernd Engelmann
Institut für Laboratoriumsmedizin
Klinikum der Universität München
Marchioninistr. 15
81377 München
Tel.: 089/4400-73243
Auskünfte können ausschließlich zu den Sprechstunden erteilt werden.
Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß dem gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHKG)
(Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität München)
„Prüflinge, die aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend machen, sind verpflichtet, die mit der Zulassung zugesanden Hinweise dem begutachtenden Arzt oder ggf. Gesundheitsamt vorzulegen!“
§ 16 ZAppO bestimmt:
"Erscheint der Prüfling in einem Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach als nicht bestanden. In die Niederschrift ist einzutragen: "Schlecht, weil nicht erschienen".
Es liegt somit im eigenen Interesse des/der Prüfungsteilnehmers/rin, pünktlich zum angegebenen Prüfungstermin zu erscheinen und für die Anfahrt mögliche Verspätungen, etwa der Bundesbahn oder durch Behinderung im Straßenverkehr einzukalkulieren. Die Frage, ob eine Entschuldigung als genügend angesehen werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Als "genügende" Entschuldigung ist eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit anzusehen, die - bei bereits zur zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Teilnehmern an der Erstprüfung von einem niedergelassenen Arzt oder einem Krankenhausarzt, bei Teilnehmern an der Wiederholungsprüfung oder an einer Fortsetzungsprüfung vom Amtsarzt- vor oder am Tage der Prüfung für den Zeitraum der Prüfung bescheinigt sein muss.
Das Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen (Symptome) aus ärztlicher Sicht konkret und nachvollziehbar beschreiben. Das Prüfungsamt muss daraus schließen können, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Daneben müssen bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung aus dem ärztlichen Zeugnis die Gründe klar hervorgehen, die eine Teilnahme an der Prüfung verhindern, z.B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen o.ä.
Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.
Am Schluss des Zeugnisses soll der Arzt feststellen, ob er aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit annimmt.
Wer am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt wird, muss unverzüglich eine diesbezügliche Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen. Ärztliche bzw. amtsärztliche Zeugnisse sind unverzüglich dem Prüfungsamt zuzustellen.
Wer sich aus anderen als krankheitsbedingten Gründen nicht für prüfungsfähig hält und bereits zur zahnärztlichen Prüfung zugelassen ist, sollte sich umgehend an die stellv. Prüfungsvorsitzende wenden (über das Prüfungsamt), damit entschieden werden kann, ob die geltend gemachten Gründe als genügende Entschuldigung anerkannt werden können.
Prüfungsteilnehmer, die aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen einen Prüfungstermin nicht wahrnehmen, werden -unabhängig von dem beim Prüfungsausschuss zu erbringenden Nachweis der genügenden Entschuldigung- gebeten, das betreffende Institut oder Klinik rechtzeitig von ihrem Nichterscheinen zu verständigen.
eine Rücknahme Ihres Antrages ist bis zur vollständigkeit möglich, spätestens bis zum letzten Vorlesungsfreien Tag des laufenden Semesters.
Eine einfache schriftliche Mitteilung mit Unterschrift ist nötig.
Rücktritt von der Prüfung bzw. Versäumnis der Prüfung (§ 16 ZAppO)
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seinen Rücktritt oder das Versäumnis dem Prüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen.
(Anschrift des Prüfungsamtes: Ludwig-Maximilians-Universität, Ref. III.6, Prüfungsamt Zahnmedizin, Amalienstr. 52, 80799 München)
Zur Wahrung der Unverzüglichkeit ist vorab eine fernmündliche Mitteilung möglich (Telefon.: 089-2180 - 3726).
Eine telefonische Vorabinformation entbindet den Prüfling aber nicht, die schriftliche Rücktrittserklärung unverzüglich dem Prüfungsamt zu übermitteln.
Rücktritt und Säumnis sind zu genehmigen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt und damit das Versäumnis oder der Rücktritt genehmigt wird, trifft das zuständige Prüfungsamt.
Wird die Genehmigung für den Rücktritt oder das Versäumnis nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt oder des Versäumnisses unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden.
Wer aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss dem Prüfungsamt zusätzlich zu der oben genannten Rücktrittsmitteilung unverzüglich ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis (zum Erfordernis eines amtsärztlichen Attestes siehe nächste Seite unten) vorlegen.
Wenn ein Prüfling eine Prüfung oder einen Prüfungsteil unterbricht, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Prüfling am zweiten Prüfungstag nicht mehr erscheint.
Ein Rücktritt von der bereits angetretenen Prüfung ist ebenfalls nur aus wichtigem Grunde möglich. Im Interesse der Chancengleichheit aller Prüflinge sind hierbei die Voraussetzungen hinsichtlich der Unverzüglichkeit und hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes besonders streng zu prüfen. Der Antrag auf nachträglichen Rücktritt ist daher möglichst noch am ersten Prüfungstag, spätestens am Tag danach, wenn möglich noch vor Prüfungsbeginn zu stellen. Verspätet eingegangene Rücktrittsgesuche werden grundsätzlich abgelehnt.
Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit kann nur dann als wichtiger Grund herangezogen werden, wenn der Studierende die Umstände, die zu seiner Erkrankung geführt haben, am ersten Prüfungstag noch nicht erkannte und auch bei der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht hätte erkennen können.
Wer sich bereits krank oder in gesundheitlich angeschlagenem Zustand einer Prüfung unterzieht, muss somit das Risiko, die Prüfung unterbrechen oder abbrechen zu müssen bzw. das Risiko des Prüfungsversagens selbst tragen.
Im Falle der Unterbrechung (nachträglicher Rücktritt) einer bereits angetretenen Prüfung ist stets ein amtsärztliches Attest erforderlich.
Im Übrigen ist ein amtsärztliches Attest grundsätzlich ab dem zweiten Rücktrittsgesuch aus gesundheitlichen Gründen vorzulegen.
Das Prüfungsamt kann bei begründeten Zweifeln an der Prüfungsfähigkeit bzw. an den Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation, insbesondere der gesundheitlichen Fähigkeit, den Beruf als Arzt bzw. Ärztin auszuüben, vor Zulassung zur Prüfung Nachweise einfordern, die diese Zweifel ausräumen. Insbesondere kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes bzw. eines Attestes eines vom Prüfungsamt bestimmten Arztes verlangt werden. Wird der Nachweis nicht erbracht, so ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen.
Das Attest muss auf einer Untersuchung des behandelnden Arztes bzw. Amtsarztes beruhen, die grundsätzlich am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt sein soll.
Es muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen (Symptome) aus ärztlicher Sicht konkret und nachvollziehbar beschreiben. Daneben müssen aus dem ärztlichen Zeugnis die Gründe klar hervorgehen, die eine Teilnahme an der Prüfung verhindern, z. B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben o.ä. Prüfungsangst und die damit üblicherweise einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere psychosomatische Beschwerden reichen für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit nicht aus.
Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten. Es soll jedoch die Feststellung des untersuchenden Arztes aufweisen, dass aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit besteht.
Wer am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt wird, muss unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.
Prüflinge, die aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend machen, sind verpflichtet, die vorstehenden Hinweise dem begutachtenden Arzt oder ggf. dem Gesundheitsamt vorzulegen!
Atteste von nahen Verwandten, Ehegatten bzw. Lebensgefährten werden nicht anerkannt.
Verein SdZ an der LMU - Fachschaft
Goethestr. 70
Zimmer A2.07
D-80336 München
Tel.: +49 89 4400-57495
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http://www.fachschaft-zahnmedizin.de