Beurlaubung vom Studium
Studierende, die aus wichtigen Gründen an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, können in der Regel bis zu sechs Semester vom Studium beurlaubt werden.
Studierende, die aus wichtigen Gründen an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, können in der Regel bis zu sechs Semester vom Studium beurlaubt werden.
Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, weshalb während der Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht erbracht werden können (Ausnahme: Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit).
Bitte beachten Sie: Eine Beurlaubung (z. B. bei einem einjährigen Auslandsstudium, oder längerfristige Beurlaubung wegen Elternzeit), muss für jedes Semester separat beantragt werden!
Ein Urlaubssemester muss grundsätzlich innerhalb der Frist beantragt werden:
Danach kann ein Antrag für ein laufendes Semester nur gestellt werden, wenn der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später eingetreten ist, ohne dass dies vorhersehbar war.
Eine nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist ausgeschlossen.
Achtung: Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungen müssen - unabhängig von der Beurlaubung bzw. dem Beurlaubungsgrund - innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wiederholt werden, d. h. die Beurlaubung unterbricht eine solche Frist nicht. Zweifelsfälle müssen mit dem zuständigen Prüfungsamt geklärt werden.
Die Beiträge für das Studierendenwerk für das beantragte Semester müssen in Ihrem Beitragskonto verbucht sein und die form- und fristgerechte Rückmeldung für das betreffende Semester muss erfolgt sein!
Unter Online-Selbstbedienungsfunktionen können Sie den aktuellen Stand Ihres Beitragskontos einsehen.
Der Antrag auf Beurlaubung kann frühestens nach der technischen Semesterumstellung (Mitte Januar für das Sommersemester bzw. Mitte Juni für das Wintersemester) und nach erfolgter Zahlung der Beiträge für die Rückmeldung bearbeitet werden.
Eine Beurlaubung wegen Krankheit kann nur dann ausgesprochen werden, wenn aus ärztlicher Sicht für mindestens sechs Wochen der Vorlesungszeit eine Studierunfähigkeit besteht.
Vorzulegende Unterlagen:
Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.
Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de
Bitte beachten Sie:
Eine Beurlaubung wegen Auslandsstudiums kann Studierenden nur dann ausgesprochen werden, wenn sie nachweislich an einer Hochschule im Ausland studieren, Fremdsprachenkenntnisse im Rahmen eines sprachwissenschaftlichen Studiengangs an einer Bildungsstätte im Ausland vertiefen, oder an einem von einem Institut der Universität betreuten interkulturellen Studienprojekt teilnehmen (Bestätigung des Instituts erforderlich).
Vorzulegende Unterlagen:
Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.
Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de
Bitte beachten Sie:
Lehramtsstudierende, die als Unterrichtsfach eine oder zwei moderne Fremdsprachen studieren, können sich für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes als Fremdsprachenassistent (Assistant Teacher) beurlauben lassen.
Vorzulegende Unterlagen:
Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.
Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de
Bitte beachten Sie:
Freiwillige Praktika während des Studiums sind grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten.
Eine Beurlaubung für die Ableistung eines freiwilligen Praktikums kann Studierenden daher nur ausgesprochen werden, wenn sie in geeigneter Weise nachweisen, dass das Praktikum nur während der Vorlesungszeit abgeleistet werden kann und mindestens neun Wochen der Vorlesungszeit beansprucht. Eine Beurlaubung ist nur innerhalb der Regelstudienzeit möglich!
Es muss eine Bestätigung vorgelegt werden, dass das freiwillige Praktikum im Hinblick auf das Studienziel befürwortet wird bzw. vorrangig der Vorbereitung des Berufseinstiegs dient.
Vorzulegende Unterlagen:
In einem Promotionsstudium ist eine Beurlaubung wegen eines freiwilligen Praktikums nicht möglich.
Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.
Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de
Bitte beachten Sie:
Die Beurlaubung vom Studium wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Beurlaubung kann wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz bis zu 1 Semester, wegen Inanspruchnahme von anschließender Elternzeit nach dem BEEG bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beantragt werden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt 3 Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Bei ausländischen Personen ist das Heimatrecht der Eltern für die Rechtsbeziehung zwischen Eltern und Kind maßgebend (bitte Nachweis des Personensorgerechts in deutscher Sprache beifügen).
Die Eltern können auch gleichzeitig Elternzeit beantragen, ebenfalls maximal sechs Semester pro Kind. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximalen dreijährigen Elternzeit kann auf Antrag auch auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten der maximalen dreijährigen Elternzeit auf Antrag auch auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Gemäß Art. 93 Abs. 3 BayHIG können Studierende trotz der Beurlaubung vom Studium wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit im Beurlaubungszeitraum Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Prüfungsfristen laufen nicht weiter. Fristen zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen laufen jedoch trotz der Beurlaubung weiter. (Art. 93 Abs. 3 BayHIG). Es ist deshalb beim Prüfungsamt ein Antrag auf Verlängerung der Wiederholungsfrist zu stellen.
Studierende in Studiengängen mit staatlicher Abschlussprüfung müssen beachten, dass für die Zulassung zur Abschlussprüfung Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind, die erbracht werden müssen.
Vorzulegende Unterlagen
Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.
Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de
Bitte beachten Sie:
Studierende können trotz der Beurlaubung vom Studium wegen außergewöhnlicher Belastung durch Pflege von nahen Angehörigen Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Die Beurlaubung ist nicht auf sechs Semester beschränkt (Art. 93 Abs. 3 BayHIG). Weitere Rechtsgrundlagen sind das Pflegegesetz sowie die Voraussetzungen des XI. Sozialgesetzbuches.
Vorzulegende Unterlagen:
Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.
Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de
Bitte beachten Sie:
Andere als die oben genannten Gründe für eine Beurlaubung werden sonstige Gründe nur nach strenger Prüfung des Einzelfalls anerkannt; wirtschaftliche Umstände können nicht als wichtiger Grund geltend gemacht werden.
Entsprechende Anträge auf Beurlaubung sind in schriftlicher Form unter Beifügung geeigneter Nachweise bei Sachgebiet 2 zu stellen.