Beurlaubung vom Studium

Studierende, die aus wichtigen Gründen an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, können in der Regel bis zu sechs Semester vom Studium beurlaubt werden.

Urlaubssemester

Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, weshalb während der Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht erbracht werden können (Ausnahme: Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit).

Beantragung der Beurlaubung

Bitte beachten Sie: Eine Beurlaubung (z. B. bei einem einjährigen Auslandsstudium, oder längerfristige Beurlaubung wegen Elternzeit), muss für jedes Semester separat beantragt werden!

Antragsfristen

Ein Urlaubssemester muss grundsätzlich innerhalb der Frist beantragt werden:

  • für das Wintersemester spätestens bis zum 30. Oktober,
  • für das Sommersemester spätestens bis zum 30. April.

Danach kann ein Antrag für ein laufendes Semester nur gestellt werden, wenn der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später eingetreten ist, ohne dass dies vorhersehbar war.

Eine nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist ausgeschlossen.

Achtung: Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungen müssen - unabhängig von der Beurlaubung bzw. dem Beurlaubungsgrund - innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wiederholt werden, d. h. die Beurlaubung unterbricht eine solche Frist nicht. Zweifelsfälle müssen mit dem zuständigen Prüfungsamt geklärt werden.

Beiträge und Rückmeldung

Die Beiträge für das Studierendenwerk für das beantragte Semester müssen in Ihrem Beitragskonto verbucht sein und die form- und fristgerechte Rückmeldung für das betreffende Semester muss erfolgt sein!

Unter Online-Selbstbedienungsfunktionen können Sie den aktuellen Stand Ihres Beitragskontos einsehen.

Der Antrag auf Beurlaubung kann frühestens nach der technischen Semesterumstellung (Mitte Januar für das Sommersemester bzw. Mitte Juni für das Wintersemester) und nach erfolgter Zahlung der Beiträge für die Rückmeldung bearbeitet werden.

Beurlaubungsgründe

Eine Beurlaubung wegen Krankheit kann nur dann ausgesprochen werden, wenn aus ärztlicher Sicht für mindestens sechs Wochen der Vorlesungszeit eine Studierunfähigkeit besteht.

Vorzulegende Unterlagen:

  • Antragsformular (PDF, 171 KB)
  • ärztliches Attest (nach Überschreitung der Regelstudienzeit: fachärztliches Gutachten) in Kopie für den Zeitraum der Erkrankung

Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.

Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de

Bitte beachten Sie:

  1. Die Größe des E-Mail-Anhangs darf 5 MB nicht überschreiten.
  2. Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen müssen zwingend in einer einzigen E-Mail zugesandt werden.
  3. E-Mails, die Sie nicht von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse abschicken, werden von uns ohne weitere Benachrichtigung und unbearbeitet gelöscht.
  4. Wenn Sie uns Ihren Antrag per E-Mail zukommen lassen, erhalten Sie von uns eine kurze Eingangsbestätigung per E-Mail, unsere Antwort nach Bearbeitung Ihres Antrags bekommen Sie per Post zugesandt.

Eine Beurlaubung wegen Auslandsstudiums kann Studierenden nur dann ausgesprochen werden, wenn sie nachweislich an einer Hochschule im Ausland studieren, Fremdsprachenkenntnisse im Rahmen eines sprachwissenschaftlichen Studiengangs an einer Bildungsstätte im Ausland vertiefen, oder an einem von einem Institut der Universität betreuten interkulturellen Studienprojekt teilnehmen (Bestätigung des Instituts erforderlich).

Vorzulegende Unterlagen:

  • Antragsformular (PDF, 171 KB)
  • zum ersten Auslandssemester: Zulassungsbescheid oder Studienplatzzusage der ausländischen Hochschule (in Kopie) ggf. mit deutscher Übersetzung (die Übersetzung kann vom Studenten auch selbst angefertigt werden)
    Sollte der Auslandsaufenthalt durch das Erasmusprogramm erfolgen, ist die Bescheinigung des Referates Internationale Angelegenheiten ausreichend!
  • zum zweiten Auslandssemester: Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule (in Kopie) ggf. mit deutscher Übersetzung (die Übersetzung kann vom Studenten auch selbst angefertigt werden)
  • zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen: Nachweis der Bildungsstätte im Ausland (in Kopie), ggf. mit deutscher Übersetzung (die Übersetzung kann vom Studenten auch selbst angefertigt werden)
  • zum interkulturellen Studienprojekt: Bestätigung über ein von einem Institut der Universität betreutes interkulturelles Studienprojekt (in Kopie).

Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.

Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de

Bitte beachten Sie:

  • Die Größe des E-Mail-Anhangs darf 5 MB nicht überschreiten.
  • Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen müssen zwingend in EINER EINZIGEN E-Mail zugesandt werden.
  • E-Mails, die Sie nicht von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse abschicken, werden von uns ohne weitere Benachrichtigung und unbearbeitet gelöscht.
  • Wenn Sie uns Ihren Antrag per E-Mail zukommen lassen, erhalten Sie von uns eine kurze Eingangsbestätigung per E-Mail, unsere Antwort nach Bearbeitung Ihres Antrags bekommen Sie per Post zugesandt.

Lehramtsstudierende, die als Unterrichtsfach eine oder zwei moderne Fremdsprachen studieren, können sich für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes als Fremdsprachenassistent (Assistant Teacher) beurlauben lassen.

Vorzulegende Unterlagen:

  • Antragsformular (PDF, 171 KB)
  • Aufnahmebestätigung (in Kopie) der ausländischen Schule, aus der die Dauer der Tätigkeit ersichtlich wird ggf. mit deutscher Übersetzung (die Übersetzung kann vom Studierenden auch selbst angefertigt werden) oder Bescheinigung (in Kopie) des Pädagogischen Austauschdienstes

Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.

Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de

Bitte beachten Sie:

  • Die Größe des E-Mail-Anhangs darf 5 MB nicht überschreiten.
  • Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen müssen zwingend in einer einzigen E-Mail zugesandt werden.
  • E-Mails, die Sie nicht von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse abschicken, werden von uns ohne weitere Benachrichtigung und unbearbeitet gelöscht.
  • Wenn Sie uns Ihren Antrag per E-Mail zukommen lassen, erhalten Sie von uns eine kurze Eingangsbestätigung per E-Mail, unsere Antwort nach Bearbeitung Ihres Antrags bekommen Sie per Post zugesandt.

Freiwillige Praktika während des Studiums sind grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten.

Eine Beurlaubung für die Ableistung eines freiwilligen Praktikums kann Studierenden daher nur ausgesprochen werden, wenn sie in geeigneter Weise nachweisen, dass das Praktikum nur während der Vorlesungszeit abgeleistet werden kann und mindestens neun Wochen der Vorlesungszeit beansprucht. Eine Beurlaubung ist nur innerhalb der Regelstudienzeit möglich!

Es muss eine Bestätigung vorgelegt werden, dass das freiwillige Praktikum im Hinblick auf das Studienziel befürwortet wird bzw. vorrangig der Vorbereitung des Berufseinstiegs dient.

  • Studierende, die freiwillige fachnahe Praktika beabsichtigen, wenden sich hierfür an die zuständige Fachstudienberatung.
  • Studierende, die freiwillige fachfremde Praktika beabsichtigen, wenden sich an Career Service. Bitte klären Sie vorab mit den Fachstudienberatungen ab, ob es sich tatsächlich um ein freiwilliges, fachfremdes Praktikum handelt.
  • Jeder Studierende der Betriebswirtschaftslehre muss sich immer an das Informations- und Servicecenter wissenschaftliche Prüfungen (ISC) wenden.

Vorzulegende Unterlagen:

In einem Promotionsstudium ist eine Beurlaubung wegen eines freiwilligen Praktikums nicht möglich.

Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.

Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de

Bitte beachten Sie:

  • Die Größe des E-Mail-Anhangs darf 5 MB nicht überschreiten.
  • Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen müssen zwingend in einer einzigen E-Mail zugesandt werden.
  • E-Mails, die Sie nicht von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse abschicken, werden von uns ohne weitere Benachrichtigung und unbearbeitet gelöscht.
  • Wenn Sie uns Ihren Antrag per E-Mail zukommen lassen, erhalten Sie von uns eine kurze Eingangsbestätigung per E-Mail, unsere Antwort nach Bearbeitung Ihres Antrags bekommen Sie per Post zugesandt.

Die Beurlaubung vom Studium wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Beurlaubung kann wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz bis zu 1 Semester, wegen Inanspruchnahme von anschließender Elternzeit nach dem BEEG bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beantragt werden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt 3 Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Bei ausländischen Personen ist das Heimatrecht der Eltern für die Rechtsbeziehung zwischen Eltern und Kind maßgebend (bitte Nachweis des Personensorgerechts in deutscher Sprache beifügen).

Die Eltern können auch gleichzeitig Elternzeit beantragen, ebenfalls maximal sechs Semester pro Kind. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximalen dreijährigen Elternzeit kann auf Antrag auch auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten der maximalen dreijährigen Elternzeit auf Antrag auch auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.

Gemäß Art. 93 Abs. 3 BayHIG können Studierende trotz der Beurlaubung vom Studium wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit im Beurlaubungszeitraum Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Prüfungsfristen laufen nicht weiter. Fristen zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen laufen jedoch trotz der Beurlaubung weiter. (Art. 93 Abs. 3 BayHIG). Es ist deshalb beim Prüfungsamt ein Antrag auf Verlängerung der Wiederholungsfrist zu stellen.

Studierende in Studiengängen mit staatlicher Abschlussprüfung müssen beachten, dass für die Zulassung zur Abschlussprüfung Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind, die erbracht werden müssen.

Vorzulegende Unterlagen

  • Antragsformular Mutterschutz (PDF, 171 KB)
  • Antragsformular Elternzeit (PDF, 140 KB)
  • während des Mutterschutz: Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin (z. B. Kopie Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung)
  • nach der Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes (in Kopie)
  • erweiterte Meldebescheinigung bzw. Haushaltsbescheinigung, erhältlich bei der Gemeinde, dass der zu Beurlaubende mit dem Kind in einem Haushalt wohnt. Die Bescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein (in Kopie)
  • Bitte beachten Sie: Bei jeder Antragstellung müssen die erforderlichen Unterlagen erneut vollständig vorgelegt werden. Weiterführende Informationen zum Studium mit Kind finden Sie hier.

Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.

Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de

Bitte beachten Sie:

  • Die Größe des E-Mail-Anhangs darf 5 MB nicht überschreiten.
  • Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen müssen zwingend in einer einzigen E-Mail zugesandt werden.
  • E-Mails, die Sie nicht von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse abschicken, werden von uns ohne weitere Benachrichtigung und unbearbeitet gelöscht.
  • Wenn Sie uns Ihren Antrag per E-Mail zukommen lassen, erhalten Sie von uns eine kurze Eingangsbestätigung per E-Mail, unsere Antwort nach Bearbeitung Ihres Antrags bekommen Sie per Post zugesandt.

Studierende können trotz der Beurlaubung vom Studium wegen außergewöhnlicher Belastung durch Pflege von nahen Angehörigen Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Die Beurlaubung ist nicht auf sechs Semester beschränkt (Art. 93 Abs. 3 BayHIG). Weitere Rechtsgrundlagen sind das Pflegegesetz sowie die Voraussetzungen des XI. Sozialgesetzbuches.

Vorzulegende Unterlagen:

  • Antragsformular (PDF, 171 KB)
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit der angehörigen Person sowie die Eintragung als zuständige Pflegeperson durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse - in Kopie

Eine Beurlaubung kann nur schriftlich beantragt werden. Den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen lassen Sie uns bitte per Post zukommen oder werfen Sie diese in den Hauspostbriefkasten am Haupteingang der LMU ein.

Wenn Sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken haben, können Sie uns das ausgefüllte Antragsformular und die dazu gehörigen Unterlagen als E-Mail-Anhang ausschließlich von Ihrer LMU-Campus-E-Mail-Adresse an folgende Adresse schicken: BU.Studentenkanzlei@verwaltung.uni-muenchen.de

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  • Die Größe des E-Mail-Anhangs darf 5 MB nicht überschreiten.
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  • Wenn Sie uns Ihren Antrag per E-Mail zukommen lassen, erhalten Sie von uns eine kurze Eingangsbestätigung per E-Mail, unsere Antwort nach Bearbeitung Ihres Antrags bekommen Sie per Post zugesandt.

Andere als die oben genannten Gründe für eine Beurlaubung werden sonstige Gründe nur nach strenger Prüfung des Einzelfalls anerkannt; wirtschaftliche Umstände können nicht als wichtiger Grund geltend gemacht werden.

Entsprechende Anträge auf Beurlaubung sind in schriftlicher Form unter Beifügung geeigneter Nachweise bei Sachgebiet 2 zu stellen.

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