Antragsberechtigt sind Promovierende der LMU.
Bedürftigkeit liegt vor, wenn die oder der Studierende im Monat der Antragstellung keine höheren laufenden Einkünfte bezieht, als der Grundbetrag des Graduiertenstipendiums nach dem Bayerischen Eliteförderungsgesetz zuzüglich des Einkommensfreibetrags nach § 3 Abs. 3 Satz 2 DV BayEFG betragen würde, insgesamt also 1.800 Euro.
Alle Einkommensangaben sind zu belegen (beim Bezug von BAföG-Leistungen genügt die Kopie des letzten Bescheids).
Eine andere Verwendung der Beihilfe ist nicht zulässig. Nur in Ausnahmefällen können Antragsteller ein zweites Mal berücksichtigt werden. Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller erhält eine schriftliche Benachrichtigung.