Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit
Während einer Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit können Sie Ihr Studium flexibel gestalten.
Während einer Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit können Sie Ihr Studium flexibel gestalten.
Beurlaubungen aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit sind ab dem 1. Fachsemester möglich. Die Fachsemester steigen während der Beurlaubung nicht weiter an und das Problem der Höchststudiendauer wird entschärft. Sie können in dieser Zeit an Veranstaltungen teilnehmen, Praktika absolvieren sowie Studien- und Prüfungsleistungen (inkl. Abschlussarbeiten) erbringen. Haben Sie sich jedoch für eine Prüfung angemeldet, müssen Sie daran teilnehmen oder fristgerecht zurücktreten. Ansonsten gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob Sie Wiederholungsprüfungen aus vorangegangenen Semestern während der Beurlaubung ablegen müssen, klären Sie bitte mit Ihrem zuständigen Prüfungsamt.
Beide Elternteile haben die Möglichkeit, sich gleichzeitig aufgrund von Elternzeit beurlauben zu lassen. Diese Urlaubssemester können individuell über die Studienzeit verteilt werden.
Antragsformulare für die Beurlaubung finden Sie auf den Webseiten der Studentenkanzlei (Sachgebiet 2).
Die Antragsfristen zur Beurlaubung sind:
Sie müssen sich jedes Semester ordnungsgemäß (mit Grundbeitrag und Sockelbeitrag für das Semesterticket) zurückmelden und eine Beurlaubung jedes Semester persönlich oder schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen neu beantragen!
Auswirkungen:
Schwangere Studentinnen können sich für ein Semester beurlauben lassen, wenn die Dauer des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bei einem Kind, bei Mehrlingen gelten andere Regeln!) ca. zwei Drittel der Vorlesungszeit umfasst.
Nachweis: Kopie des Mutterpasses mit
Halten Sie in Zweifelsfällen mit der Studentenkanzlei, Sachgebiet 2, Rücksprache!
Studierende Mütter und Väter können sich bis zum 3. Geburtstag des Kindes für maximal sechs Semester pro Kind beurlauben lassen. Vier Semester davon können auch noch zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Nachweise:
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, sich nach Einzelfallprüfung durch die Studentenkanzlei, Sachgebiet 2, aus sonstigen Gründen beurlauben zu lassen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei Ihrem Kind aufgrund einer Krankheit oder einer Verhaltensauffälligkeit vermehrter Unterstützungsbedarf besteht oder Sie aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation der Doppelbelastung durch Studium mit Familie gerade nicht gewachsen sind.
Studien- und Prüfungsleistungen dürfen bei der Beurlaubung aufgrund familiärer Gründe jedoch nicht erbracht werden! Beachten Sie: Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wiederholt werden, d. h. auch, wenn der Wiederholungstermin in den Beurlaubungszeitraum fällt! Wenden Sie sich bei Problemen oder in Zweifelsfällen bzgl. der Wiederholungsprüfungen ggfs. an Ihr zuständiges Prüfungsamt.
Nachweise: