Durch die Neufassung des Bayerischen Hochschulgesetzes wurde das Amt der Frauenbeauftragten 1988/1989 an Bayerischen Hochschulen auf Hochschul- und Fakultätsebene eingerichtet.
Seit dem 01.01.2023 ist das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) in Kraft und regelt Amt und Aufgaben der Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst unter Art. 22 Gleichstellung.
Auszug aus dem Bayerischen Hochschulinovationsgesetz zum Aufgabenbereich der Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst (Frauenbeauftragten).
Achtung: Maßgeblich ist allein der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Text.
Art. 22 Gleichstellung
(1) 1 Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip. 2 Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 3 Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung) bevorzugt. 4 Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils von Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft und Kunst.
(2) 1 Die Hochschulen wirken darauf hin, dass in allen Gremien, einschließlich der Hochschulleitung und der Berufungsausschüsse, eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern besteht. 2 Dabei orientiert sie sich grundsätzlich am jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. 3 Bei der Hochschulleitung wird eine paritätische Besetzung angestrebt, jedenfalls soll sie mindestens zu jeweils 40% aus Frauen und Männern bestehen.
(3) 1 An den Hochschulen werden Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt, die auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende achten. 2 Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, nicht an Weisungen gebunden und unterstützen die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. 3 Die Beauftragten werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultäten vom Fakultätsrat gewählt. 4 Die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte gehört der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat einschließlich seiner Ausschüsse, die oder der für die Fakultäten gewählte Beauftragte dem Fakultätsrat einschließlich seiner Ausschüsse und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an. 5 Die Hochschulleitung beteiligt die Beauftragte oder den Beauftragten bei sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten und gibt regelmäßig Gelegenheit, Anliegen vorzutragen. 6 Die Hochschulleitung kann die Beauftragte oder den Beauftragten als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen. 7 Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung in sonstigen Gremien. 8 Sie kann vorsehen, dass Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden.
(4) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 3 ist die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bei Änderungen der Grundordnung stimmberechtigt, soweit diese Änderungen ihre oder seine Mitwirkungsmöglichkeiten betreffen.
(5) 1 Die Hochschulen stellen den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst auf Hochschul- und Fakultätsebene zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. 2 Die Beauftragten werden für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet.
Die LMU hat sich auf die Initiative der Universitätsfrauenbeauftragten hin in der Grundordnung, die seit 15. Juni 2007 in Kraft ist, zu Gender Mainstreaming als Leitprinzip (§ 1) verpflichtet.
Auszug aus der Grundordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München
I Allgemeines
§ 1 Rechtsstellung und Gliederung der Universität
(2) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist, auch für alle Organe und Gremien der Universität, durchgängiges Leitprinzip und soll bei allen hochschulpolitischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der LMU unter Beachtung der Grundsätze der geschlechtersensiblen Sichtweise (Gender Mainstreaming) gefördert werden.
IX. Beauftragte
1. Frauenbeauftragte
§ 46 Aufgaben, Wahl und Amtszeit
(1) 1 Die Frauenbeauftragten achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende. 2 Sie unterstützen damit die Universität und die Fakultäten in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken; sie sollen Frauen sein. 3 Sie werden für die Universität vom Senat (Abs. 3) und für die Fakultät vom Fakultätsrat (Abs. 4) aus dem Kreis des an der Universität hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals gewählt. 4 Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind die Frauenbeauftragten von der Hochschulleitung beziehungsweise von dem Dekan oder der Dekanin über die ihre Aufgaben betreffenden grundsätzlichen Fragen rechtzeitig zu unterrichten und frühzeitig an gleichstellungsrelevanten Vorhaben zu beteiligen; der zuständigen Frauenbeauftragten muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 5 Die Frauenbeauftragte der Universität soll bei der Planung von Neubauten beteiligt werden. 6Mit Zustimmung der Habilitandin haben die Frauenbeauftragte der Universität und die Frauenbeauftragte der betreffenden Fakultät das Recht, Auskünfte und Akteneinsicht zu verlangen und bei gegebenem Anlass auf das zeit- und sachgerechte Ablaufen des Habilitationsverfahrens hinzuwirken.
(2) 1 Universität und Fakultäten stellen den Frauenbeauftragten zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. 2 Frauenbeauftragte sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet werden.
(3) 1 Der Senat wählt gemäß Abs. 5 die Frauenbeauftragte der Universität und eine oder mehrere Stellvertreterinnen und eine von diesen als ständige Vertreterin. 2 Vorschläge für die Wahl werden von der Konferenz der Frauenbeauftragten (Abs. 7) erstellt. 3 Die Frauenbeauftragte der Universität ist stimmberechtigtes Mitglied
1. in der Erweiterten Hochschulleitung,
2. im Senat,
3. in den Ständigen zentralen Ausschüssen (§§ 27 ff.) mit Ausnahme des Forschungsausschusses,
4. in den Ausschüssen des Senats gemäß Art. 25 Abs. 4 BayHSchG,
5. im Konvent der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und
6. in der Zentralen Kommission zur Vergabe der Studienbeiträge.
4 Die Frauenbeauftragte der Universität ist beratendes Mitglied im Hochschulrat. 5 Sie wird von der Hochschulleitung in den Fällen stimmberechtigt beteiligt, in denen über die Umsetzung der Empfehlungen des Forschungsausschusses (§ 28) entschieden wird, sofern die Hochschulleitung dieser Beteiligung jeweils zustimmt. 6 Daneben soll die Frauenbeauftragte der Universität von der Hochschulleitung bei sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt und ihr regelmäßig Gelegenheit gegeben werden, ihre Anliegen vorzutragen. 7 Die ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten der Universität gehört dem Senat zusätzlich als stimmberechtigtes Mitglied an.
(4) 1 Der Fakultätsrat wählt gemäß Abs. 5 eine Frauenbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen und eine von diesen als ständige Vertreterin. 2 Vorschlagsberechtigt ist jede in der Fakultät wahlberechtigte Professorin, Juniorprofessorin, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Studierende; die einen Vorschlag unterstützenden Personen sollen benannt werden. 3 Die Frauenbeauftragte der Fakultät ist stimmberechtigtes Mitglied
1. im Fakultätsrat,
2. im Fakultätsvorstand (§ 40),
3. in den Leitungen der Departments,
4. in Berufungsausschüssen und Findungskommissionen,
5. im Strategieausschuss (§ 41),
6. in den weiteren vom Fakultätsrat eingesetzten beratenden Ausschüssen gemäß Art. 31 Abs. 3 BayHSchG,
7. in der Fakultätskommission zur Vergabe der Studienbeiträge und
8. gegebenenfalls in den Gemeinsamen Kommissionen für Orthodoxe Theologie (§ 42) und für den Ph.D.-Studiengang Systemic Neurosciences (§ 43).
4 Die Frauenbeauftragte der Fakultät ist beratendes Mitglied in den Auswahlkommissionen in Eignungsfeststellungsverfahren. 5 Die ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten der Fakultät gehört in den Fakultäten, in denen die Zahl der Gruppenvertreter und -vertreterinnen im Fakultätsrat verdoppelt wurde (§ 38 Abs. 2), dem Fakultätsrat zusätzlich als stimmberechtigtes Mitglied an.
(5) 1 Die Amtszeit der Frauenbeauftragten beträgt zwei Jahre und beginnt jeweils am 1. Oktober. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Scheidet eine Frauenbeauftragte vorzeitig aus dem Amt aus, findet spätestens in der übernächsten Sitzung des zuständigen Kollegialorgans für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt. 4 Eine Abwahl ist ausgeschlossen.
(6) Im Benehmen mit ihrer Stellvertreterin oder ihren Stellvertreterinnen legt die Frauenbeauftragte bestimmte Geschäftsbereiche für die Stellvertreterin oder die Stellvertreterinnen fest, in denen diese die Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigen.
(7) Die Frauenbeauftragte der Universität und die Frauenbeauftragten der Fakultäten treffen sich zusammen mit fünf vom Konvent der Fachschaften bestellten weiblichen Studierenden mindestens einmal im Semester zur Erörterung ihrer Belange (Konferenz der Frauenbeauftragten).
(8) Die Frauenbeauftragte der Universität berichtet mindestens einmal im Lauf ihrer Amtszeit dem Senat über die von ihr gesetzten Ziele und deren Verwirklichung; ebenso berichtet die Frauenbeauftragte der jeweiligen Fakultät ihrem Fakultätsrat mindestens einmal im Lauf ihrer Amtszeit.
Der Senat der LMU hat im Jahr 1994 "Empfehlungen des Senats der LMU zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Studium, Forschung und Lehre" erlassen.
Auszug aus der Präambel:
"Durch die Verabschiedung dieses Gleichstellungsplans strebt die Universität den Abbau struktureller Diskriminierungen von Wissenschaftlerinnen, weiblichen Lehrpersonen und Studentinnen und die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile an den Hochschulen an. Als öffentliche Institution ist sie in besonderem Maße der Einhaltung von Art. 3 des Grundgesetzes verpflichtet und unterstützt durch diese EMPFEHLUNGEN aktiv dessen Gleichheitsgebot" [Hervorhebung im Original].
Grundsätze der staatlichen bayerischen Hochschulen zum Umgang mit Befristungen nach dem WissZeitVG
2015 wurden die Grundsätze der staatlichen bayerischen Hochschulen zum Umgang mit Befristungen nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz und zur Förderung von Karriereperspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs erstmalig vorgestellt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen von einer Arbeitsgruppe (bestehend aus Vertreter*innen der Hochschulen, des BaySMWK und der Sprecherin der LaKoF Bayern) unter Leitung des BaySMWK wurden diese überarbeitet. Die neue Version gilt ab 01.07.2019.
Weitere Informationen und Grundsätze im Volltext (Website des Ministeriums)
Die Universitätsfrauenbeauftragte hat in Zusammenarbeit mit dem Personaldezernat ein Hinweisblatt zur Verlängerung befristeter Dienst- und Arbeitsverhältnisse von Wissenschaftler*innen aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit und Kinderbetreuung und aufgrund einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung erstellt.
Der im März 2022 vom Präsidium verabschiedete Gender Equality Plan (GEP) präsentiert die Grundsätze der Gleichstellungs- und Diversitätsarbeit an der LMU, gibt den aktuellen Stand und formuliert Ziele und Maßnahmen für den Zeitraum von 2022-2025.
EUV 2007/2009 Vertrag über die Europäische Union
Art. 2 EUV
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Art. 3 Abs. 3
[...] Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes [...]
AEUV 2007/2009 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 8
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
Art. 10
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts … zu bekämpfen.
Art. 157 Abs. 4
Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2000/2009
Art. 23
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Richtline 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Art. 7 Abs. 1
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden.
Grundgesetz
Art. 3 Abs. 2
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Bayerische Verfassung
Art. 118 Abs. 2
Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.