Mittel für Gleichstellung in Forschung und Lehre

Finanzielle Unterstützung von promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen der LMU mit befristeten Verträgen in der Qualifizierungsphase.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Promovierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Privatdozentinnen mit befristeten Verträgen (Stellen oder Drittmittelverträge) sowie Juniorprofessorinnen.
  • Vertragslaufzeit von mindestens 6 Monaten nach Ende der jeweiligen Antragsfrist im April bzw. Oktober.
  • Bei technischer/elektronischer Spezialausstattung Vertragslaufzeit von mindestens 12 Monaten nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist im April bzw. Oktober.

Bitte beachten: Dienststellen müssen ein Budget bei der Titelgruppe 40, Kapitel 1507, haben. Klinikerinnen der humanmedizinischen Klinika sind daher von der Antragstellung ausgenommen. Stipendiatinnen, Doktorandinnen, Vertretungsprofessorinnen, W2-Professorinnen, Lehrbeauftragte und von einer Stelle beurlaubte Wissenschaftlerinnen sind nicht antragsberechtigt.

Was kann beantragt werden?

  • Wissenschaftlerinnen mit Kindern: max. 8 SWS (max. 7 SWS mit BA-Abschluss) für sechs Monate (beantragbar eine Hilfskraft pro Antragstermin; max. 6-mal)
  • Wissenschaftlerinnen ohne Kinder: max. 6 SWS (max. 5 SWS mit BA-Abschluss) für sechs Monate (beantragbar eine Hilfskraft pro Antragstermin; max. 4-mal)

Bitte beachten: Mittel aus diesem Fonds können grundsätzlich nur für dringend benötigte Maßnahmen beantragt werden, das heißt, die Bewerberin muss bereits bei Antragstellung eine geeignete Person für eine Hilfskraftposition in Aussicht haben.

  • Voraussetzung: Eigener wissenschaftlicher Beitrag (Nachweis beifügen)
  • Reisen müssen vor dem Antragstermin stattgefunden haben
  • Originalrechnungen, Gebühren- und Zahlungsbelege müssen mit dem Antrag eingereicht werden
  • Reisekosten können nur erstattet werden, wenn sie aus keinen anderen Mitteln, außer privaten, bezahlt werden konnten
  • Max. 2 Tagungs- oder Kongressteilnahmen pro Antragstermin (max. 3-mal)

  • Für Sachmittel, die nicht zur Grundausstattung eines Instituts gehören und die die Arbeitsbedingungen von Nachwuchswissenschaftlerinnen sowie ihre wissenschaftliche Karriere nachhaltig und im Sinne der Chancengerechtigkeit verbessern, kann ein Zuschuss bis maximal 2.000 € gewährt werden.
  • Es muss immer ein Kostenvoranschlag, gegebenenfalls des zuständigen Beschaffungsreferates, vorgelegt werden.
  • Die Vertragslaufzeit muss nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist im April bzw. im Oktober mindestens 6 Monate betragen, bei technischer, elektronischer oder sonstiger Spezialausstattung mindestens 12 Monate.
  • Lektorate o.Ä. für Doktorarbeiten, PC, Notebook und iPad können nicht beantragt werden.

Antragstermine

Die Anträge sind ausschließlich beim Dekanat einzureichen. Die Fakultät leitet diese dann gesammelt und mit schriftlicher Bewertung, bei mehreren Anträgen zusätzlich auch mit begründeter Reihung, bis zum 30. April bzw. 31. Oktober an die Universitätsfrauenbeauftragte weiter. Bitte beachten Sie daher die jeweilige frühere Antragsfrist Ihrer Fakultät.

Unvollständige und/oder nicht den Kriterien entsprechende Anträge werden nicht in das Begutachtungsverfahren aufgenommen und zurückgeschickt.

Bei Beurlaubung wegen Elternzeit ist eine Antragstellung am Ende der Elternzeit zur Erleichterung des Wiedereinstiegs in den Vertrag bis sechs Monate nach Ende der Antragsfrist möglich.

Die Benachrichtigung der Antragstellerinnen über Bewilligung oder Ablehnung erfolgt ausschließlich über das Dekanat.

Antragsformular für Mittel zur Gleichstellung in Forschung und Lehre (PDF, 96 KB)

Bitte beachten Sie die untenstehenden Datenschutzhinweise (insb. die ergänzenden Hinweise Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO im Zusammenhang mit der Bewerbung um Mittel für Gleichstellung in Forschung und Lehre).